Zwar kann der sich nach der sog. 1 %-Methode ergebende Entnahmewert
		für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz auf die tatsächlich entstandenen
		Kfz-Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung). Hat der Unternehmer aber das
		Kfz geleast und zu Beginn des Leasingvertrags eine Leasingsonderzahlung
		geleistet, ist diese Sonderzahlung auf die Dauer der Leasingzeit im Rahmen der
		Prüfung der Kostendeckelung rechnerisch zu verteilen; die Sonderzahlung erhöht
		also die tatsächlich entstandenen Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder
		nicht stattfindet oder aber niedriger ausfällt. 
Hintergrund: Wird ein
		betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird,
		ist für die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode eine Entnahme in Höhe von 1
		% des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Der sich danach ergebende
		Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das
		Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon
		abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der
		Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird. 
Streitfall: Der Kläger war
		Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
		also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011
		einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab,
		dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete noch
		im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung i.H. von ca. 22.000 €, die er
		im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren
		2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € (2012)
		und ca. 10.000 € (2013 und 2014). Der Kläger ermittelte den Entnahmewert
		für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter
		Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen
		Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die
		tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. je 10.000
		€ (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht,
		sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen
		Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten. 
Entscheidung: Das
		Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage
		ab: 
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Zwar lässt die Finanzverwaltung eine Kostendeckelung zu, so 
 dass der Entnahmewert, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die
 tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen ist. Für die Prüfung der
 Kostendeckelung ist die Leasingsonderzahlung aber auf die Dauer des
 Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen und erhöht damit die tatsächlich
 entstandenen Kosten.
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Anderenfalls würden der Sinn und Zweck der Kostendeckelung 
 verfehlt. Denn die Kostendeckelung soll verhindern, dass in Fällen, in denen
 das Kfz bereits abgeschrieben ist oder gebraucht bzw. günstig unter dem
 Listenpreis gekauft worden ist, der Entnahmewert höher ist als die tatsächlich
 entstandenen Kosten. Bei einer Leasingsonderzahlung werden hingegen die Kosten
 für das Kfz nur verlagert, nämlich auf das erste Jahr des Leasingvertrags, in
 dem die Sonderzahlung erfolgt.
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Es wäre ein Steuersparmodell, wenn der Unternehmer, der seinen 
 Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, durch eine
 Leasingsonderzahlung eine Kostendeckelung in den Folgejahren beanspruchen
 könnte; er würde damit günstiger stehen als ein bilanzierender Unternehmer, der
 die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des Vertrags verteilen müsste, oder als
 ein Unternehmer, der seinen Gewinn zwar ebenfalls durch
 Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, aber keine Sonderzahlung leistet.
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Verteilt man die Sonderzahlung von 22.000 € auf 36 
 Monate, ergeben sich für die Streitjahre 2012 und 2014 entsprechend höhere
 tatsächliche Kosten, so dass die Kostendeckelung um diesen Betrag niedriger
 ausfällt.
Hinweise: Das FG hat die
		Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ebenso wie das
		Schleswig-Holsteinische FG hatte bereits das Niedersächsische FG entschieden;
		die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen. 
Zu beachten ist, dass einkommensteuerlich die Leasingsonderzahlung
		in voller Höhe im Jahr 2011 abgezogen werden durfte, weil sie in diesem Jahr
		abgeflossen ist. Die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Leasingdauer
		findet also nur zwecks Prüfung der Kostendeckelung statt. 
Die Finanzverwaltungen einzelner Bundesländer haben im Jahr 2018
		ausdrücklich geregelt, dass Leasing-Sonderzahlungen im Rahmen der
		Kostendeckelung auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen sind. 
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.8.2020 – 5 K 194/18,
		Rev. beim BFH: Az. VIII R 26/20; NWB
 
					