Für Steuerpflichtige, die im Jahr
2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach
§ 7g EStG
gebildet haben, wird sich nach derzeitigem Stand die Investitionsfrist auf 5
bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung verlängern. Hierauf
macht der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) aktuell aufmerksam.
Hintergrund: Wer den sog.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzt, das heißt, für bestimmte künftige
Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat
grundsätzlich in den darauffolgenden drei Jahren Zeit, diese Investition
durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der
Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die
vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer-
plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der derzeitigen Krise käme dies zur Unzeit.
Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017
gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.
Hierzu führt er
DStV weiter aus:
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Der DStV hat sich in seiner
Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG) u.a. für eine längere Investitionsfrist für
2017 gebildete IAB ausgesprochen. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und
2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen. -
Zumindest in Teilen haben die
Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun aufgegriffen.
Für in 2017 gebildete IAB sollen Steuerpflichtige danach 5
Jahre für die geplante Investition Zeit haben.
Für in 2018 gebildete IAB sollen nunmehr 4 Jahre zur Verfügung
stehen. -
Mit der geplanten Regelung
gewinnen kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen
großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur
Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der
Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen
spätestens 2022 durchgeführt werden
müssen.
Hinweis: Das Gesetz muss
noch final vom Bundesrat verabschiedet werden, nach derzeitigem Stand wird das
Vorhaben Ende Juni dort behandelt.
DStV, Pressemitteilung v.
20.5.2021 sowie
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages für das sog. KöMoG,
BT-Drucks. 19/29843,
NWB