Kann ein Arbeitnehmer aufgrund
		einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung
		dem Grunde nach Verpflegungspauschalen geltend machen, sind die
		Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn ihm der Arbeitgeber Mahlzeiten zur
		Verfügung stellt. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt auch dann,
		wenn der Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht
		einnimmt, ohne dass es auf die Gründe hierfür ankommt. 
Hintergrund: Arbeitnehmer
		können unter bestimmten Voraussetzungen Mehraufwendungen für Verpflegung
		absetzen, z.B. bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber
		gewährt dem Arbeitnehmer hierfür Verpflegungspauschalen, deren Höhe von der
		Abwesenheitsdauer abhängig ist. Der Gesetzgeber ordnet aber eine Kürzung der
		Verpflegungspauschalen an, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter
		Dritter dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt; die Kürzung erfolgt
		dann in Höhe von jeweils 40 % für das Mittagessen bzw. Abendessen und in Höhe
		von 20 % für das Frühstück. 
Sachverhalt: Der Kläger
		war Berufssoldat und führte einen doppelten Haushalt. Die Bundeswehr stellte
		dem Kläger in der Kaserne Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung;
		hierfür musste der Kläger eine Zuzahlung von insgesamt 7,63 € pro Tag
		leisten (jeweils 3 € für Mittag- und Abendessen sowie 1,63 € für
		das Frühstück). Der Kläger nahm lediglich das Mittagessen ein, nicht aber das
		Frühstück und das Abendessen. Der Kläger machte im Streitjahr 2015 für die Tage
		der doppelten Haushaltsführung 24 € bzw. 12 € pro Tag geltend und
		zog pro Tag 3 € für das Mittagessen ab. Das Finanzamt erkannte dies
		nicht an, zog aber die Zuzahlungen des Klägers als Werbungskosten ab. 
Entscheidung: Der BFH
		wies die Klage ab: 
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Nach dem Gesetz sind die 
 Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm
 beauftragter Dritter dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Im
 Streitfall hat die Bundeswehr dem Kläger sowohl Frühstück als auch Mittag- und
 Abendessen zur Verfügung gestellt. Damit erfolgt eine Kürzung um insgesamt 100
 %, nämlich um jeweils 40 % für das Mittag- und Abendessen sowie um 20 % für das
 Frühstück. Die Verpflegungspauschalen betragen somit 0
 €.
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Die Kürzung erfolgt auch dann, 
 wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotenen Mahlzeiten nicht
 einnimmt. Es kommt nicht darauf an, weshalb der Arbeitnehmer die ihm zur
 Verfügung gestellte Verpflegung nicht einnimmt.
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Der Gesetzgeber wollte mit der 
 Kürzung der Verpflegungspauschalen das Veranlagungsverfahren vereinfachen. Es
 soll daher nicht geprüft werden müssen, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeiten
 tatsächlich eingenommen hat und aus welchen Gründen er ggf. die Mahlzeiten
 nicht eingenommen hat. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob der
 Arbeitnehmer dazu verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten
 einzunehmen.
Hinweis: Der BFH schließt
		sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die Verpflegungspauschalen
		kürzt, sobald die Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt werden, unabhängig davon,
		ob der Arbeitnehmer sie auch einnimmt. 
Der Kläger konnte zwar keine
		Verpflegungspauschalen als Werbungskosten gelten machen, wohl aber seine
		Zuzahlungen. 
BFH, Urteil vom 7.7.2020 – VI R
		16/18; NWB
 
					