Bei einem Arbeitnehmer, der wie
z.B. ein Schiffsoffizier keine erste Tätigkeitsstätte hat, sind die
Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, wenn ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich
Mahlzeiten gestellt werden. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gilt
damit das Gleiche wie für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte.

Hintergrund: Ein
Arbeitnehmer, der beruflich auswärtig für mehr als acht Stunden von seiner
Wohnung und von seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, kann grundsätzlich
Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Soweit ihm aber vom Arbeitgeber
unentgeltlich Mahlzeiten gestellt werden, sieht der Gesetzgeber eine Kürzung
der Verpflegungsmehraufwendungen um 20 % für ein bereitgestelltes Frühstück
sowie um jeweils 40 % für ein bereitgestelltes Mittag- und Abendessen vor.
Diese Regelungen gelten nach dem Gesetz für Arbeitnehmer mit erster
Tätigkeitsstätte. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte verweist der
Gesetzgeber auf die Regelungen zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen dem
Grunde nach und auf die Verpflegungspauschalen.

Sachverhalt: Der Kläger
war Schiffsoffizier. Er war im Streitjahr 2014 an 169 Tagen tätig und wurde auf
dem Schiff von seinem Arbeitgeber unentgeltlich mit Frühstück, Mittag- und
Abendessen verpflegt. An zehn Hafentagen gab es jedoch keine Mahlzeiten auf dem
Schiff, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Er machte
Verpflegungsmehraufwendungen für 169 Tage in Höhe von jeweils 24 €,
insgesamt 4.056 €, geltend. Das Finanzamt erkannte die
Verpflegungsmehraufwendungen nur für die zehn Hafentage an, an denen sich der
Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger erhob wegen der
Verpflegungsmehraufwendungen für die verbleibenden 159 Tage Klage.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger kann dem Grunde nach
    Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, da er beruflich auswärts für mehr
    als acht Stunden tätig war. Er hatte zwar keine erste Tätigkeitsstätte; für
    Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gelten aber die Grundsätze, die für
    Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gelten, entsprechend.

  • Die
    Verpflegungsmehraufwendungen sind jedoch aufgrund der unentgeltlichen
    Mahlzeitengestellung in voller Höhe zu kürzen; die Gestellung eines Frühstücks
    führt zur Kürzung von 20 % und die Gestellung eines Mittags- und Abendessens
    zur Kürzung in Höhe von jeweils 40 %, zusammen 100 %.

  • Diese Kürzung
    gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte.
    Zwar
    nimmt die Regelung für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte nur auf die
    Regelung zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach und zur
    Höhe der Pauschalbeträge Bezug und bezieht sich nicht ausdrücklich auf die
    Regelung zur Kürzung bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung. Bei einer
    Auslegung der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die Bezugnahme auch die
    Kürzung im Fall einer unentgeltlichen Mahlzeitengestellung umfasst.
    Anderenfalls wären Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte steuerlich
    bessergestellt.

Hinweise: Die Kürzung im
Fall einer unentgeltlichen Mahlzeitengestellung erfolgt auch dann, wenn der
Arbeitnehmer die Mahlzeiten, die ihm der Arbeitgeber unentgeltlich zur
Verfügung stellt, nicht einnimmt; auf den Grund für die Nichteinnahme kommt es
nicht an.

Das Urteil betrifft die aktuelle
Rechtslage, die seit der sog. Reisekostenreform 2014 gilt. Vor 2014 erfolgte
zwar keine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen; jedoch musste dafür
aufgrund der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung ein geldwerter Vorteil
versteuert werden.

BFH, Urteil v. 12.7.2021 – VI R
27/19; NWB

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