Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personalgestellung und
Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte werden nicht dem
steuerfreien Bereich des gemeinnützigen Zweckbetriebs
„Krankenhaus“ zugerechnet, wenn die angestellten Krankenhausärzte
das Personal und die Sachmittel für ambulante Leistungen verwenden, die sie
im eigenen Namen erbringen. Es kann sich bei
der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung aber um einen allgemeinen
Zweckbetrieb handeln; anderenfalls gehören die Einnahmen zum wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.

Hintergrund: Gemeinnützige
Körperschaften sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch nicht
für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den eine gemeinnützige
Körperschaft unterhält. Unter bestimmten Voraussetzungen werden wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe aber als sog. Zweckbetriebe behandelt und sind damit
ebenfalls steuerfrei. Der Gesetzgeber erkennt einzelne Tätigkeiten unter
bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als Zweckbetrieb an, z.B. Krankenhäuser
oder sportliche Veranstaltungen. Daneben gibt es noch einen allgemeinen
Zweckbetriebsbegriff: Danach ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der
Körperschaft verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht
in eine vermeidbare Konkurrenz zu Wirtschaftsunternehmen treten.

Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb in einem sog. Betrieb gewerblicher Art mehrere Krankenhäuser. Der
Krankenhausbetrieb erfüllte grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen eines
gemeinnützigen Zweckbetriebs. Die Klägerin beschäftigte Krankenhausärzte, die
ermächtigt waren, im eigenen Namen ambulante Leistungen zu erbringen. Das
hierfür benötigte Personal sowie die Sachmittel stellte die Klägerin den
angestellten Ärzten entgeltlich zur Verfügung und ordnete die Einnahmen dem
steuerfreien Bereich ihres Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu. Das
Finanzamt sah hingegen in der entgeltlichen Überlassung von Personal und
Sachmitteln einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der
Klägerin.

Entscheidung: Der BFH folgt
grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, hat die Sache aber zur weiteren
Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen
    Einnahmen und Ausgaben, die auf einer ärztlichen Leistung des Krankenhauses
    beruhen. Erforderlich ist also eine Leistung des Krankenhauses
    an die Patienten
    des Krankenhauses.

  • Die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung dienten
    jedoch ambulanten Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen
    erbracht wurden. Es handelte sich also nicht um Leistungen des Krankenhauses an
    die Patienten.

  • Zwar scheidet damit die Zuordnung der Einnahmen zu der
    besonderen gesetzlichen Zweckbetriebsregelung für Krankenhäuser aus. Denkbar
    ist aber, dass die Klägerin mit der Personalgestellung und
    Sachmittelüberlassung den allgemeinen Zweckbetriebsbegriff erfüllte. Dies muss
    das FG nun aufklären.

Hinweise: Der allgemeine
Zweckbetriebsbegriff wäre erfüllt, wenn mit der Personalgestellung und
Sachmittelüberlassung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des
Krankenhausbetriebs verwirklicht würden, diese Zwecke nur hierdurch erreicht
werden könnten und keine vermeidbare Konkurrenz zu wirtschaftlichen Unternehmen
im Bereich der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung gegeben wäre.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, würden die
Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung zum
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin
gehören.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21; NWB

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