Eine Personengesellschaft erhält
keine KFZ-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie
diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu
einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23
entschieden.

Hintergrund: Anhänger
sind von der KFZ-Steuer befreit, solange diese ausschließlich in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Sie sind ebenfalls von der
Steuer befreit, solange sie zu Beförderungen für land- oder
forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden und diese Beförderungen in einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.

Sachverhalt: Die Klägerin
ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie
baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine
Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den
Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die
Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die
Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern
zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine
Befreiung von der KFZ-Steuer. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt
(HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.

Entscheidung: Der BFH
wies die Revision der Klägerin zurück:

  • Das Finanzbericht der ersten
    Instanz hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung
    ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin –
    die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit
    dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist –
    einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.

  • Denn die Fiktionen des
    Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer
    Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog.
    Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur
    (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene
    kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung.

  • Die Befreiung scheitert jedoch
    daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der
    gewerblich betriebenen Biogasanlage
    eingesetzt worden sind.

  • Die Beförderung hat damit auch
    dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die
    KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den
    landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2024
– IV R 11/23 sowie Pressemitteilung v. 25.2.2025; NWB

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