Die Kosten für eine sog. tiefe Hirnstimulation zwecks Bekämpfung
einer schweren Depression können seit dem Jahr 2022 als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich absetzbar sein. Denn es handelt sich jedenfalls seit dem
Jahr 2022 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Bekämpfung
einer schweren Depression, wenn „klassische“ Behandlungsmethoden
keinen Erfolg gehabt haben.

Hintergrund: Krankheitskosten
sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern sie eine
zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der
Einkünfte richtet. Handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungsmethode, muss der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder
eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung vorlegen, aus der sich die Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen ergibt und die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein
muss.

Sachverhalt: Der Kläger litt
seit Jahren an einer schweren Depression. Die bisherigen gängigen
Behandlungsmethoden wie z.B. Therapien, Krankenhausaufenthalte, Verabreichung
von Antidepressiva sowie eine Operation waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022
ließ der Kläger bei sich eine sog. tiefe Hirnstimulation operativ in einer
Privatklinik durchführen, die Kosten in Höhe von ca. 49.000 €
verursachte; hiervon zahlte der Kläger im Streitjahr 2022 ca. 36.000 €.
Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Kläger sich für eine
Behandlung in einer Privatklinik entschieden hatte. Der Kläger machte die
Kosten in Höhe von ca. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen
geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 12.000
€ an.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Baden-Württemberg (FG) gab der Klage im Grundsatz statt:

  • Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche
    Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen.

  • Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch Vorlage eines
    amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines
    Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war im Streitfall nicht
    erforderlich. Denn die sog. tiefe Hirnstimulation stellt jedenfalls seit dem
    Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei
    therapieresistenten Patienten dar, die an einer schweren Depression erkrankt
    sind.

  • Seit dem Jahr 2022 gibt es die sog. Nationalen
    Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression, die u.a. von der
    Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben
    werden und in denen die sog. tiefe Hirnstimulation als Behandlungsmethode
    anerkannt wird; damit wurde die im Jahr 2019 noch gültige Ansicht, die die
    klinische Relevanz der sog. tiefen Hirnstimulation nicht bestätigen konnte,
    nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sprach auch der erfolgreiche Verlauf
    der Behandlung des Klägers für die medizinische Eignung der vom Kläger
    gewählten Behandlungsmethode.

  • Dass der Kläger therapieresistent war, so dass die sog. tiefe
    Hirnstimulation als Heilbehandlung in Betracht kam, ergab sich aus den
    zahlreichen Behandlungsversuchen, die der Kläger vor dem Jahr 2022 unternommen
    hatte.

  • Das FG berücksichtigte jedoch nur den vom Kläger im Streitjahr
    2022 gezahlten Betrag von ca. 36.000 €. Die verbleibenden Kosten von ca.
    13.000 € kann der Kläger in den Folgejahren steuerlich geltend machen,
    in denen er den verbleibenden Betrag dann bezahlt hat.

Hinweise: Das FG sah in der
Entscheidung des Klägers, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu
lassen, keinen Verzicht auf eine Kostenerstattung durch die
Krankenversicherung. Denn der Kläger hat gegen seine Krankenkasse geklagt, um
eine Kostenerstattung zu erlangen; dieses Klageverfahren war allerdings
erfolglos geblieben.

Für die steuerliche Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen
ist unbeachtlich, ob die sog. tiefe Hirnstimulation zum Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen gehört. Denn bei der Zusammenstellung des
Leistungskatalogs geht es auch um Wirtschaftlichkeitserwägungen und nicht nur
um die medizinischen Erfolgsaussichten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – 8 K 236/26,
rechtskräftig; NWB

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