Eine Lehrerin kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund, der
im Rahmen der tiergestützten Pädagogik täglich im Schulunterricht eingesetzt
wird, zu 50 % als Werbungskosten absetzen. Zudem kann sie die Kosten für die
Ausbildung als Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Werbungskosten sind
beruflich veranlasste Aufwendungen. Sind die Aufwendungen auch privat
veranlasst, kommt eine anteilige Berücksichtigung in Betracht, wenn sich der
beruflich veranlasste Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben
zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Lehrerin, die einen Hund kaufte, der als sog. Schulhund zur Umsetzung der
tiergestützten Pädagogik täglich im Unterricht eingesetzt wurde. Die Klägerin
ließ ihn als sog. Therapiehund ausbilden und machte sowohl diese
Ausbildungskosten als auch die laufenden Kosten für den Hund einschließlich
Abschreibung des Kaufpreises von 1.600 € als Werbungskosten
geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und erkannte die
Ausbildungskosten in voller Höhe an. Hinsichtlich der laufenden Kosten ließ der
BFH einen Anteil von 50 % zum Abzug zu.

  • Kosten für ein Tier sind steuerlich nicht absetzbar, wenn das
    Tier in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken „dient“.
    Ist der berufliche Anteil der Nutzung des Tieres jedoch nach objektiven
    Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar, können die Aufwendungen anteilig
    als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Im Streitfall ließ sich der berufliche Nutzungsanteil objektiv
    feststellen, denn der Hund wurde täglich in der Schule eingesetzt. Daher kann
    ein Anteil von 50 % als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung als Therapiehund
    ist sogar ein vollständiger Werbungskostenabzug möglich. Denn insoweit bestand
    keine private Mitveranlassung. Die Ausbildung diente ausschließlich dazu, dass
    der Hund im Rahmen des Konzeptes des tiergestützten Unterrichts eingesetzt
    werden konnte.

Hinweise: Für die Praxis
empfiehlt sich eine Dokumentation des Einsatzes des Schulhundes im Schulalltag,
um den beruflichen Anteil der Nutzung des Hundes dokumentieren zu
können.

BFH, Urteil vom 14.1.2021 – VI R 15/19; NWB

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