Die Kosten für ein Mausoleum, das als Grabstätte für den Erblasser
errichtet wird, können bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten
abgezogen werden, soweit das Mausoleum aufgrund der gesellschaftlichen Stellung
des Erblassers als angemessenes Grabdenkmal anzusehen ist. Es ist dann
steuerlich unschädlich, wenn der Erblasser bis zur Fertigstellung des
Mausoleums zunächst in einer vorübergehenden Grabstätte beerdigt wurde.
Hintergrund: Bei der
Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um
Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören u.a. die
Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal.
Sachverhalt: Der Kläger war Erbe
seines im Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der Muslim war. Der Bruder wurde
zunächst in einer provisorischen Grabstätte beerdigt. Anschließend wurde er in
einem Mausoleum bestattet, dessen Kosten 420.000 € betrugen. Der Kläger
machte diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt
erkannte die Kosten nicht an, weil es sich bei dem Mausoleum um die
Zweitgrabstätte gehandelt hat.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Kosten für eine
Zweitgrabstätte, wenn die erste Ruhestätte nur vorübergehend genutzt werden
sollte. Zwar ist eine Beerdigung an sich mit der ersten Grabstätte
abgeschlossen. Aus den äußeren Umständen oder aus dem Willen des Erblassers
kann sich aber etwas anderes ergeben. -
Voraussetzung für den Abzug der Kosten für die zweite
Grabstätte ist aber, dass bereits bei Errichtung des ersten Grabdenkmals
offensichtlich war, dass dieses nur eine provisorische Übergangsregelung sein
sollte. -
Auch das zweite Grabdenkmal muss angemessen sein. Hinsichtlich
der Angemessenheit kommt es auf die Lebensstellung des Erblassers an und
darauf, was nach den herrschenden Auffassungen und Gebräuchen in den Kreisen
des Erblassers zu einer würdigen Bestattung gehört.
Hinweise: Der Erbe trägt die
Feststellungslast hinsichtlich der Behauptung, dass die erste Grabstätte
offensichtlich nur als provisorische Übergangslösung angelegt war.
Sind die Kosten für die Grabstätte unangemessen, kann nur der
angemessene Teil abgesetzt werden. Die Angemessenheit kann aber nicht allein
aus der Höhe des Nachlasses abgeleitet werden.
Statt der konkreten Kosten für die Bestattung, für das angemessene
Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege kann der Erbe auch einen
Pauschbetrag von 10.300 € abziehen.
BFH, Urteil v. 1.9.2021 – II R 8/20; NWB