Die Kosten einer Betriebsveranstaltung werden auf die teilnehmenden
Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen aufgeteilt, um die Höhe des geldwerten
Vorteils zu ermitteln. Arbeitnehmer, die kurzfristig abgesagt haben, werden bei
der Ermittlung der Kosten pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht berücksichtigt,
sondern erhöhen den steuerpflichtigen Arbeitslohn für die teilnehmenden
Arbeitnehmer.

Hintergrund: Die Teilnahme an
einer Betriebsveranstaltung kann zu Arbeitslohn führen, wenn der gesetzliche
Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird.

Sachverhalt: Die Klägerin beschäftigte 30 Arbeitnehmer. Für
Dezember 2016 plante sie eine Betriebsveranstaltung. Zu der Veranstaltung
angemeldet hatten sich 27 Mitarbeiter. Die Betriebsveranstaltung sollte
3.052,35 € kosten, also 113,05 € pro Arbeitnehmer. Tatsächlich
sagten zwei Arbeitnehmer kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Minderung der
Kosten führte. Das Finanzamt ermittelte pro teilnehmenden Arbeitnehmer
(insgesamt 25 Teilnehmer) Kosten in Höhe von 122,09 € (3.052,35 €
: 25) und zog hiervon einen Freibetrag von 110 € ab. Die Klägerin war
der Auffassung, dass die Kosten durch 27 Arbeitnehmer zu teilen seien, so dass
sich Kosten von lediglich 113,05 € ergaben, von denen der Freibetrag von
110 € für 25 Arbeitnehmer (= 2.750 €) abzuziehen war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem nicht:

  • Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu
    steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der gesetzliche Freibetrag von 110 €
    pro Arbeitnehmer überschritten wird.

  • In die Bemessungsgrundlage gehen nach dem Gesetz alle
    Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer ein, auch wenn sie
    beim Arbeitnehmer keinen konsumierbaren Vorteil begründen, wie z.B. die Kosten
    für die Veranstaltungsagentur. Die Kosten beliefen sich im Streitfall auf
    3.052,35 €.

  • Diese Bemessungsgrundlage in Höhe von 3.052,35 € ist
    auf die erschienenen Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen aufzuteilen, also
    auf 25 Arbeitnehmer, da keine Begleitpersonen teilgenommen
    hatten.

  • Eine Aufteilung auf die Arbeitnehmer, die sich angemeldet
    hatten, ist nicht vorzunehmen. Denn steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt nur
    den teilnehmenden Arbeitnehmern zu; würde man die Kosten auf die angemeldeten
    Arbeitnehmer aufteilen, bliebe ein Teil der Aufwendungen des Arbeitgebers,
    nämlich 2/27, unversteuert. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der
    Regelung sollen jedoch alle Aufwendungen des Arbeitgebers dem Grunde nach als
    Arbeitslohn erfasst werden.

Hinweis: Für die teilnehmenden Arbeitnehmer erhöht sich damit der
lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn, wenn Kollegen kurzfristig absagen und der
Preis für die Veranstaltung nicht mehr gemindert werden kann. Objektiv erhöht
sich der Vorteil für die teilnehmenden Arbeitnehmer aufgrund der kurzfristigen
Absagen in der Regel jedoch nicht, wenn es – wie im Streitfall – um
einen Kochkurs ging oder das bereitgestellte Essen und die Getränke ohnehin in
ausreichendem Umfang bestellt worden waren.

Bislang war für die aktuelle, seit 2014 geltende gesetzliche
Regelung noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob die Aufwendungen
für die Betriebsveranstaltung nur auf die erschienenen oder auf die
angemeldeten Arbeitnehmer rechnerisch aufgeteilt werden. Der BFH hat sich nun
für die finanzamtsfreundliche Auslegung entschieden. Zu beachten ist, dass das
Urteil nur die rechnerische Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der
Teilnahme an der Betriebsveranstaltung betrifft; ein Arbeitnehmer, der an der
Betriebsveranstaltung nicht teilnimmt, muss also trotz des aktuellen
BFH-Urteils keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern.

BFH, Urteil v. 29.4.2021 – VI R 31/18; NWB

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