Eine Gewinnminderung, die im Zusammenhang mit der Finanzierung
einer ausländischen Konzerntochter eintritt, kann nach den Regelungen des
Außensteuerrechts dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden, wenn eine
Besicherung der Darlehensforderung oder des Rückgriffsanspruchs, der nach der
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft entsteht, unterblieben ist. Diese
Gewinnkorrektur ist mit EU-Recht vereinbar.

Hintergrund: Gewinnminderungen, die aufgrund der Beziehungen zu
einer ausländischen Tochtergesellschaft entstehen, können nach dem
Außensteuergesetz neutralisiert werden. Dies ist insbesondere dann möglich,
wenn die vereinbarten Bedingungen nicht fremdüblich sind.

Sachverhalt: Dem Bundesfinanzhof
(BFH) lagen zwei Streitfälle vor. In dem einen Fall ging es um eine deutsche
GmbH (D-GmbH), die zu 50 % an einer österreichischen GmbH (Ö-GmbH) beteiligt
war. Die D-GmbH gewährte der Ö-GmbH fünf Darlehen und ließ sich zur Sicherheit
jeweils eine Maschine übereignen. Außerdem übernahm die D-GmbH eine Bürgschaft
für die Ö-GmbH. Die D-GmbH fiel 2003 mit einem Teil der Darlehen aus und wurde
aus der Bürgschaft 2004 in Anspruch genommen. Die Abschreibung der
verbleibenden Darlehensforderungen sowie die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
minderten die Gewinne der Jahre 2003 und 2004. Das Finanzamt neutralisierte
diese Gewinnminderung nach den Regelungen des Außensteuerrechts.

In dem anderen Fall ging es um eine deutsche KG (D-KG), die zu 100
% an einer chinesischen Limited (C-Ltd.) beteiligt war. Die D-KG hatte
unbesicherte Forderungen aus Warenlieferungen der Jahre 2004 und 2005, auf die
sie im Jahr 2007 gegen Besserungsschein und später im Jahr 2008 endgültig
verzichtete. Das Finanzamt neutralisierte die Gewinnminderung des Jahres 2008
ebenfalls nach den Regelungen des Außensteuerrechts.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Finanzamt im Grundsatz Recht gegeben, die Sachen
aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurückverwiesen:

  • In beiden Streitfällen kam es zu Gewinnminderungen bei den
    Klägerinnen: bei der D-GmbH durch die Abschreibung der Darlehensforderungen
    sowie durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, bei der D-KG durch den
    Verzicht auf die Forderung gegenüber der C-Ltd.

  • Diese Gewinnminderungen können nach dem Außensteuerrecht
    wieder hinzugerechnet werden, wenn die Darlehensforderungen bzw.
    Kaufpreisforderung unbesichert gewesen sein sollten und wenn der
    Rückgriffsanspruch der D-GmbH gegen die Ö-GmbH, der nach der Inanspruchnahme
    aus der Bürgschaft für die Verbindlichkeit der Ö-GmbH entstanden ist,
    unbesichert gewesen sein sollte.

  • Eine fehlende Besicherung ist grundsätzlich nicht fremdüblich
    und ermöglicht daher eine Korrektur nach dem Außensteuerrecht. Diese Korrektur
    ist nicht auf unangemessene Zinsen beschränkt, sondern auch bei einer fehlenden
    Besicherung möglich. Das FG muss nun prüfen, ob ein fremder Dritter ebenfalls
    auf eine Besicherung verzichtet hätte; falls ja, wäre keine Korrektur möglich,
    und die Klagen hätten Erfolg.

Hinweise: Der BFH hat bereits
vor Kurzem eine ähnliche Entscheidung getroffen und damit seine Rechtsprechung
zulasten international tätiger Unternehmer geändert. Bislang hat er im
internationalen Steuerrecht eine außerbilanzielle Hinzurechnung nur bei sog.
Preisberichtigungen, insbesondere bei einem nicht fremdüblichen Zinssatz,
zugelassen. Nunmehr kann eine Korrektur auch wegen einer fehlenden Besicherung
erfolgen.

Der BFH sieht in einer solchen Korrektur keinen Verstoß gegen den
europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Zu beachten ist, dass beide Streitfälle Veranlagungszeiträume vor
2008 betrafen. Seit 2008 gibt es auch im deutschen Körperschaftsteuerrecht eine
Regelung, nach der Abschreibungen von Darlehensforderungen, die gegenüber
Tochter-Kapitalgesellschaften bestehen, dem Einkommen wieder hinzugerechnet
werden müssen, wenn die Darlehensgewährung nicht fremdüblich war und wenn die
Beteiligung mehr als 25 % beträgt.

BFH, Urteile v. 27.2.2019 – I R 81/17 (Darlehen und
Bürgschaft – Österreich) und I R 51/17 (Darlehen – China);
NWB

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