Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tod
des Stifters, der die Stiftung durch ein Testament errichtet. Eine
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn
die Satzung den Gemeinnützigkeitsgrundsätzen entspricht. Die Steuerbefreiung
wirkt also nicht auf den Beginn der Steuerpflicht zurück.
Hintergrund: Stiftungen sind
körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie nicht wegen Gemeinnützigkeit
steuerbefreit sind. Zivilrechtlich sind für die Entstehung einer Stiftung das
sog. Stiftungsgeschäft (also die Errichtung) und die Anerkennung durch die
zuständige Landesbehörde erforderlich. Soweit die Stiftung Zuwendungen vom
Stifter erhält, gilt sie für die Zuwendungen des Stifters zivilrechtlich aber
bereits vor dessen Tod entstanden. Sie kann daher vom Stifter schon erben,
obwohl sie für ihre zivilrechtliche Entstehung noch die Anerkennung der
zuständigen Landesbehörde benötigt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine Stiftung, die von A durch Testament errichtet wurde. Die Stiftung sollte
bedürftigen Menschen helfen. A starb im November 2004. Die Stiftung wurde im
Januar 2007 von der zuständigen Landesbehörde als rechtsfähig anerkannt. Im
Januar 2007 kam auch die Satzung zustande, die aber erst 2012 den
Gemeinnützigkeitsgrundsätzen entsprach. Mit dem Stiftungsvermögen erzielte die
durch einen Nachlasspfleger vertretene Stiftung in den Streitjahren 2005 und
2006 Vermietungs- und Zinseinnahmen. Das Finanzamt bejahte für 2005 und 2006
die Körperschaftsteuerpflicht und verneinte die Steuerbefreiung wegen
Gemeinnützigkeit.
Entscheidung: Der BFH wies die
Klage ab:
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• Die Körperschaftsteuerpflicht begann mit dem Tod des
Stifters A. Zwar entsteht die Stiftung erst mit der Anerkennung durch die
zuständige Landesbehörde, also im Streitfall im Januar 2007. Hinsichtlich der
Zuwendungen des Stifters galt sie aber bereits als mit dem Tod des Stifters
entstanden, also im November 2004, so dass sie durch die Genehmigung der
Behörde rückwirkend, nämlich im November 2004, zum Erbe des A wurde. -
• Die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kommt nicht
rückwirkend in Betracht, sondern erst ab 2012, weil die Klägerin erst im Jahr
2012 eine Satzung vorlegte, die den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit
entsprach.
Hinweise: Das Problem im
Streitfall entstand dadurch, dass die Satzung, die zur Gemeinnützigkeit geführt
hätte, nicht schon mit dem Tod des Stifters vorlag oder jedenfalls zu Beginn
des Jahres 2005, sondern erst im Jahr 2012. Die zivilrechtliche Rückwirkung auf
den Zeitpunkt des Todes des Stifters gilt also nur hinsichtlich der Zuwendungen
des Stifters, nicht aber bezüglich der Steuerbefreiung.
BFH, Urteil v. 6.6.2019 – V R 50/17; NWB