Die Kleinunternehmerregelung ist nur dann anwendbar, wenn der
Unternehmer in dem Staat, in dem er seine Leistung erbringt, auch ansässig ist.
Erbringt er seine Leistung in Deutschland, z. B. die Vermietung einer Wohnung
in Berlin, muss er also in Deutschland ansässig sein, damit er sich auf die
Kleinunternehmerregelung berufen kann.

Hintergrund: Kleinunternehmer
unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer ist, wessen Umsatz inkl.
Umsatzsteuer im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht über 22.000 €
(bis 2019: 17.500 €) lag und wer im laufenden Jahr voraussichtlich
nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Italienerin, die in Italien ansässig war und in Deutschland über das Internet
eine Wohnung immer kurzfristig vermietete. Sie sah sich als Kleinunternehmerin
an und führte keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt forderte 7 %
Umsatzsteuer von ihr.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei der Kleinunternehmerregelung sind zwei Ziele miteinander zu
    vereinbaren: Zum einen soll die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer Unternehmen
    gestärkt werden. Zum anderen muss die Steueraufsicht im Umsatzsteuerbereich
    aber auch wirksam sein, und es müssen Missbräuche und Steuerumgehungen bekämpft
    werden.

  • Um beide Ziele erreichen zu können, ist es erforderlich, dass
    der Kleinunternehmer in dem Staat, in dem er die Leistung erbringt, ansässig
    ist. Bei der Klägerin ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn sie war in
    Italien ansässig, vermietete aber in Deutschland. Daher war sie keine
    Kleinunternehmerin und musste ihre Vermietungsumsätze mit 7 % Umsatzsteuer
    versteuern.

Hinweise: Vermietungsumsätze
sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber nicht bei
kurzfristigen Vermietungen wie im Streitfall. Hier kam nur der ermäßigte
Umsatzsteuersatz für Hotelzimmer und Ferienwohnungen zum Ansatz.

Dem BFH zufolge verstößt es nicht gegen die europäische
Niederlassungsfreiheit, wenn der Kleinunternehmer in dem Staat, in dem er die
Leistung erbringt, auch ansässig sein muss. Die Niederlassungsfreiheit greift
bei Vermietungsumsätzen erst dann, wenn der Vermieter eine dauernde Präsenz und
eine aktive Verwaltung nachweisen kann. Indizien hierfür sind Geschäftsräume,
Personal und Ausrüstungsgegenstände.

BFH, Urteil v. 12.12.2019 – V R 3/19; NWB

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