Das Kinderkrankengeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt
aber dem Progressionsvorbehalt, sodass es zu einer Erhöhung der Steuerlast
kommen kann. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine
Anfrage der FDP-Fraktion klar. Mit der am 23.4.2021 in Kraft getretenen
Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld
für 2021 weiter ausgeweitet. Der Fragen-Antwort-Katalog zum Kinderkrankengeld
wurde aktualisiert.

Hintergrund: Einkünfte, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, erhöhen den Steuersatz der übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung wird
durch Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ausgelöst.

Die Bundesregierung führt zum Kinderkrankengeld
aktuell aus:

  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro
    Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro
    Kind auf 60 Tage.
    Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich
    der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein
    Anspruch von maximal 65 Tagen, bei
    allein Erziehenden maximal 130
    Tage.

  • Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines
    kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule
    oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang
    eingeschränkt ist. Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der
    Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die
    „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines
    Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu
    Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen
    Einrichtung.

  • Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis
    zu 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Hinweis: Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen
Fragen-
und Antworten-Katalog zu den Kinderkrankentagen und zum
Kinderkrankengeld
veröffentlicht.

hib – heute im bundestag Nr. 559/2021 v. 28.4.2021,
(BT-Drucks. 19/28418), Bundesregierung online; NWB

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