Das Ableisten eines „Freiwilligen Wehrdienstes“ kann bei einem
volljährigen Kind für sich genommen ‑ anders als etwa ein freiwilliges
soziales oder ökologisches Jahr ‑ keinen Kindergeldanspruch begründen.
Jedoch kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf
Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten
Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für
einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Hintergrund: Ein
Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, kann u.a. dann bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Sachverhalt: Derr Sohn S des
Klägers absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen
Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit
zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung
Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst
in einem Mannschaftsdienstgrad. Eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand
nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer
zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen
Wehrdienstes gefasst.
Die beklagte Familienkasse sowie das Finanzgericht der ersten
Instanz versagten für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum
Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Der Freiwillige Wehrdienst
gehöre – anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr –
nicht zu den gesetzlich festgelegten Berücksichtigungstatbeständen, die für
sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen
können.
Entscheidung: Der BFH gab der
hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt:
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Auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer
Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn
das Kind – wie S im Streitfall – eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
kann. -
Zwar ist die dreimonatige Grundausbildung Teil einer Ausbildung
zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem
für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer
erstmaligen Berufsausbildung.
Hinweis: Für einen Monat wies
der BFH die Klage jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen
Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße
Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer
Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die
Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Quelle: BFH, Pressemitteilung zum BFH-Urteil v. 20.2.2025 – III R
43/22; NWB