Die Vermietung von Kühlräumen für
die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die
Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien
Vermietungsleistungen.
Hintergrund: Die nicht
nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich
umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Ein
Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und
überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür
gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und
unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Es handelte sich nicht um eine
umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem
Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er
dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht
auszuschließen. -
Die
Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei
der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw.
Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird
aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig
ist. -
So stand bei der
Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer
die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch
die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das
Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die
ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der
Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden
kann. -
Auch die Überlassung der Räume
für die Durchführung von Trauerfeiern
stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die
Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen,
sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das
Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte.
Hinweise: In
vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit
umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie
Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten
Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen.
Das Bundesfinanzministerium
vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten
Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung
nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die
Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum
sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des
Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025
– V R 31/23; NWB
