Erhält eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke für eine Fähre
errichtet und an die Fährgesellschaft vermietet, einen Zuschuss von einer
staatlichen Fördergesellschaft, die die Infrastruktur fördert, ist dieser
Zuschuss nicht umsatzsteuerbar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Denn der
Zuschuss wird vorrangig aus strukturpolitischen Gründen gezahlt und nicht
dafür, dass die Gemeinde Aufgaben der Fördergesellschaft ausführt.

Hintergrund: Zuschüsse können im
Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerbar sein; man spricht dann von sog. unechten
Zuschüssen. Oder sie sind als sog. echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar. Die
Unterscheidung ist in der Praxis häufig schwierig.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gemeinde, die an einem See eine Anlegebrücke erneuerte und sie
anschließend an eine Fährgesellschaft umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die
Klägerin erhielt zum einen einen Zuschuss von einer Fördergesellschaft des
Landes Schleswig-Holstein und zum anderen einen Zuschuss vom Landkreis. Das
Finanzamt behandelte beide Zuschüsse als umsatzsteuerbar.

Entscheidung: Das
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich des
Zuschusses der Fördergesellschaft statt und verneinte insoweit die
Umsatzsteuerbarkeit:

  • Die Klägerin war Unternehmen, auch wenn sie eine Gemeinde war.
    Denn sie vermietete die Anlegestelle gegen Entgelt und musste hierauf
    Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug konnte sie aber die Vorsteuer für die
    Sanierung der Anlegestelle abziehen.

  • Der Zuschuss der Fördergesellschaft war kein umsatzsteuerbares
    Entgelt. Die Fördergesellschaft zahlte den Zuschuss nämlich weder für die
    Erbringung einer bestimmten Leistung, noch übernahm die Klägerin eine Aufgabe
    aus dem Kompetenzbereich der Fördergesellschaft.

  • Der Zuschuss wurde vorrangig aus strukturpolitischen Gründen
    gezahlt. Die Fördergesellschaft war kein originärer Aufgabenträger im Bereich
    des öffentlichen Nahverkehrs, so dass der Zuschuss nicht für die Durchführung
    des Fährverkehrs durch die Klägerin oder die Mieterin der Anlegestelle gezahlt
    wurde.

Hinweis: Anders war dies bei dem
vom Landkreis gezahlten Zuschuss, der umsatzsteuerbar war. Denn der Landkreis
war Träger des öffentlichen Nahverkehrs und zahlte den Zuschuss, damit der
Fährbetrieb aufgenommen werden konnte. Dies hatte das FG bereits in einem
vorherigen Verfahren entschieden, das sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid
zur Umsatzsteuer gerichtet hatte.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 24.11.2020 – 4 K 32/18, Rev.
beim BFH: Az. XI R 13/21; NWB

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