Die Steuerermäßigung für
		haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht für die Kosten für die Müllabfuhr und
		für die Schmutzwasserentsorgung zu gewähren. Denn es handelt sich dabei nicht
		um Aufgaben, die üblicherweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden;
		außerdem werden diese Aufgaben nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern
		außerhalb des Haushalts ausgeführt. 
Hintergrund: Der
		Gesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eine
		Steuerermäßigung von 20 %. Der Abzug der Aufwendungen ist auf 4.000 €
		begrenzt. Die haushaltsnahe Dienstleistung muss „im Haushalt“ des
		Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung führt dazu, dass der
		Ermäßigungsbetrag direkt von der Steuer abgezogen wird. 
Sachverhalt:
		Dienstleistungen für die Müllabfuhr, d.h. für die Entsorgung von Kompost und
		Restmüll, sowie für die Entsorgung von Regenwasser geltend. Diese Kosten
		betrafen die Wohnung, in der die Klägerin wohnte. Das Finanzamt gewährte die
		Steuerermäßigung nicht. 
Entscheidung: Das
		Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Bei haushaltsnahen
Dienstleistungen handelt es sich um hauswirtschaftliche Arbeiten, die
typischerweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden. Diese
Voraussetzung ist bei der Entsorgung von Müll und Regenwasser nicht erfüllt. - 
Die Entsorgung des Mülls wird
üblicherweise von der Müllabfuhr vorgenommen, und zwar unter Einsatz der
hierfür erforderlichen Infrastruktur wie z.B. den Müllfahrzeugen und der
Müllentsorgungsanlage. Die Gebühren werden nicht für das Bereitstellen des
Mülls in der Mülltonne auf dem Gehweg gezahlt, sondern für den Transport des
Mülls zur Entsorgungsanlage und der dortigen Entsorgung. - 
Gleiches gilt für die
Entsorgung des Regenwassers bzw. Schmutzwassers. Auch hier geht es um die
Verbringung des Wassers vom Grundstück weg über die öffentliche Kanalisation
hin zum Klärwerk. Diese „Tätigkeiten“ werden typischerweise nicht
durch Haushaltsangehörige erledigt. - 
Im Übrigen werden die
Entsorgungstätigkeiten beim Müll sowie beim Wasser nicht auf dem Grundstück des
Steuerpflichtigen ausgeführt, sondern außerhalb des Grundstücks, nämlich in den
Müllfahrzeugen und in der Abfallentsorgungsanlage bzw. beim Wasser in der
Kanalisation und im Klärwerk. 
Hinweise: Das FG folgt
		der Auffassung der Finanzverwaltung. Es hat aber die Revision zum
		Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser die abschließende Entscheidung über
		die Steuerermäßigung treffen muss.
Typische haushaltsnahe
		Dienstleistungen sind die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die
		Kinderbetreuung oder die Betreuung älterer bzw. pflegebedürftiger Menschen.
		
FG Münster, Urteil vom 24.2.2022 –
		6 K 1946/21 E; Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 8/22);
		NWB
					