Für eine ganztägige Hundebetreuung wird keine Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Es fehlt hierfür nämlich am Bezug zum
Haushalt des Steuerpflichtigen.

Hintergrund: Für haushaltsnahe
Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen
gewährt, maximal 4.000 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird direkt von
der Steuer abgezogen.

Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer und ließ seinen Hund tagsüber von einem Hundeservice betreuen. Der
Hundeservice führte den Hund zunächst in der Umgebung des Hauses des
Arbeitnehmers Gassi, nahm ihn dann mit zum Firmensitz, wo er tagsüber zusammen
mit anderen Hunden betreut wurde, und brachte ihn dann nachmittags zurück zum
Kläger. Hierfür entstanden dem Kläger im Streitjahr Kosten von
4.900 €, die er als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machte.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab:

  • Die Steuerermäßigung setzt eine Leistung „in einem
    Haushalt“ des Steuerpflichtigen voraus. Zwar ist der Begriff des
    Haushalts räumlich-funktional zu verstehen,
    so dass ein räumlicher Bezug zum Haushalt genügt und die Leistung auch
    außerhalb des Haushalts erbracht werden kann.

  • Im Streitfall wurde der Hund aber nicht im Haushalt des Klägers
    betreut. Vielmehr vollzog sich die gesamte Betreuung außerhalb des Haushalts.
    Lediglich die erste Gassi-Runde in der Nähe des Hauses des Klägers hatte noch
    einen räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt, nicht aber die Fahrt zum Sitz
    des Hunde-Service und die anschließende Betreuung dort vor
    Ort.

Hinweise: Die Faustregel lautet:
Handelt es sich um eine Leistung, die üblicherweise von einem Mitglied des
Haushalts erbracht wird? Und da lautet die Antwort „nein“. Denn
ein Mitglied des Haushalts würde mit dem Hund allenfalls ein bis zwei Stunden
täglich Gassi gehen, den Hund aber nicht ganztägig auswärtig betreuen. Die
Kosten für einen Hundeservice, der mit dem Hund für ein oder zwei Stunden in
der Nähe des Hauses des Steuerpflichtigen Gassi geht, wären hingegen steuerlich
begünstigt.

Der räumlich-funktionale Bezug zum Haushalt ist dann bedeutsam,
wenn es sich um Leistungen in der Nähe des Hauses des Steuerpflichtigen
handelt, z.B. im Garten oder auf dem Weg vor dem Haus. Daher wird die
Steuerermäßigung z.B. für die Kosten eines Winterdienstes gewährt, der den Weg
vor dem Grundstück schneefrei hält.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2018 – 7 K 7101/16; NWB

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