Für den Beitrag für die Erschließung einer öffentlichen Straße wird
		keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gewährt.
		Die Erschließung der Straße steht nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt des
		Steuerpflichtigen. 
Hintergrund: Die Einkommensteuer
		wird um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, Renovierungs-,
		Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens um 1.200 €,
		ermäßigt, wenn die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
		werden. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Lohnkosten, nicht für das
		Material.
Sachverhalt: Die Kläger sind
		Eheleute, die in einem eigenen Haus an einer zunächst unausgebauten Straße
		wohnten. Die Straße wurde dann von der Gemeinde befestigt und ein
		Beitragsbescheid über ca. 3.200 € gegen die Kläger erlassen. Die Kläger
		machten die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil
		in ihrer Steuererklärung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
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Zwar können steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen auch
von der öffentlichen Hand oder von einem von ihr beauftragten Handwerker
erbracht werden. Die Handwerkerleistung muss aber im Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden. - 
Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören nicht nur das
eigene, selbstgenutzte Grundstück, sondern auch der Gehweg vor dem Haus; denn
der Begriff des Haushalts wird räumlich-funktional interpretiert. - 
Allerdings fehlt es beim allgemeinen Straßenbau am
räumlich-funktionalen Bezug zum eigenen Haushalt. Denn der Ausbau der Straße
kommt allen Nutzern zugute. Es genügt nicht, dass der Ausbau der Straße für den
Haushalt des Steuerpflichtigen wirtschaftlich von Vorteil ist. 
Hinweise: Der BFH zählt den
		Gehweg vor dem eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen noch zum Haushalt dazu,
		so dass etwa für die Kosten des Winterdienstes für den Gehweg eine
		Steuerermäßigung gewährt wird; dies hat damit zu tun, dass der Gehweg vor dem
		eigenen Haus üblicherweise durch Haushaltsmitglieder gereinigt bzw. vom Schnee
		gesäubert wird. Die Straße vor dem eigenen Haushalt gehört aber nicht mehr zum
		Haushalt, so dass die Reinigungskosten für die Straße steuerlich nicht
		begünstigt sind.
Auch der Beitrag für den Anschluss an das öffentliche Wassernetz
		ist steuerlich nicht begünstigt; anders ist dies für den Hausanschluss, d.h.
		für die Verbindung des eigenen Grundstücks mit der Abzweigestelle an der
		Sammelleitung vor dem Grundstück. 
BFH, Urteil v. 28.4.2020 – VI R 50/17; NWB
					