Für eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße darf keine
Rückstellung passiviert werden, wenn das Bundeskartellamt den aufgrund der
Kartellabsprache erlangten wirtschaftlichen Vorteil nicht abschöpft. Es genügt
nicht, dass das Bundeskartellamt pauschal von einem Gewinn- und
Schadenspotenzial von 10 % des tatbezogenen Umsatzes ausgeht.

Hintergrund: Geldbußen sind
grundsätzlich nicht absetzbar; dies gilt auch für Kartellgeldbußen. Eine
Geldbuße ist aber ausnahmsweise dann absetzbar, wenn mit der Geldbuße der
rechtswidrig erlangte Vorteil brutto, also ohne Berücksichtigung der
Steuerbelastung auf die erlangten Vorteile, abgeschöpft wird, s. Beispiel unten
in den Hinweisen.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte
unerlaubte Kartellabsprachen getroffen, so dass das Bundeskartellamt gegen sie
ermittelte. Im Jahr 2013 unterbreitete das Bundeskartellamt der Klägerin einen
Einigungsvorschlag, der eine Geldbuße vorsah. Im Jahr 2014 verhängte das Amt
das angekündigte Bußgeld. Dabei ging es pauschal von einem Gewinn- und
Schadenspotenzial von 10 % des tatbezogenen Umsatzes aus. Die Klägerin bildete
zum 31.12.2013 eine Rückstellung in Höhe von 49 % der Geldbuße; die Klägerin
ging insoweit von einer Abschöpfung ihres rechtswidrig erlangten Vorteils aus.
Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • • Zwar kann schon vor der Verhängung der Geldbuße eine
    Rückstellung gewinnmindernd gebildet werden, wenn die Verhängung der Geldbuße
    hinreichend wahrscheinlich ist. Leztzteres war im Streitfall zu bejahen, da das
    Bundeskartellamt bereits im Jahr 2013 die Geldbuße angekündigt hatte.

  • • Die Rückstellung ist aber nur dann steuerlich zulässig,
    wenn die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Geldbuße vorliegen. Mit der
    Geldbuße muss also eine Bruttoabschöpfung verfolgt werden, d.h. eine
    Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vorteils in Höhe des Bruttobetrags.

  • • Im Streitfall hat das Bundeskartellamt noch nicht einmal
    einen Vorteil abgeschöpft. Dazu hätte es nämlich einen rechtswidrig erlangten
    Vorteil konkret ermitteln müssen. Das Bundeskartellamt hat lediglich einen
    tatbezogenen Umsatz ermittelt und das Gewinn- und Schadenspotenzial mit 10 %
    hiervon pauschal angesetzt. Damit ist keine Abschöpfungswirkung verbunden. Es
    genügt nicht, dass das Bußgeld die Liquidität der Klägerin belastet.

Hinweise: Für die Absetzbarkeit
einer Geldbuße sind zwei Voraussetzungen relevant: Zum einen muss das
Kartellamt den rechtswidrig erlangten Vorteil abschöpfen, und zum anderen muss
diese Abschöpfung brutto erfolgen, also ohne Abzug der auf den Vorteil
anfallenden Steuern.

Beispiel: A erlangt durch eine
Kartellabsprache einen rechtswidrigen Vorteil von 1 Mio. €; diesen muss
er mit seinem Steuersatz von 45 % versteuern, so dass ihm 550.000 €
(= 55 %) verbleiben. Die später gegen A verhängte Geldbuße ist absetzbar,
wenn das Kartellamt einen wirtschaftlichen Vorteil von 1 Mio. €
abschöpft, die Steuerbelastung also nicht berücksichtigt. Die Geldbuße ist aber
nicht absetzbar, wenn das Kartellamt nur 550.000 € abschöpft oder
aber – wie im Streitfall – wenn ein Vorteil nur pauschal abschöpft.

BFH, Urteil v. 27.6.2019 – IV R 44/16; NWB

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