Ein Filmförderdarlehen, das nur aus künftigen Verwertungserlösen
innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist und dessen etwaiger Restbetrag nach
Ablauf der zehn Jahre zu erlassen ist, darf nur in Höhe der im jeweiligen Jahr
entstehenden Verwertungserlöse passiviert werden. Hinsichtlich des darüber
hinaus gehenden Betrags fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung.

Hintergrund: Es gibt ein
gesetzliches Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten, wenn die
Verbindlichkeit nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu bedienen ist; die
Verbindlichkeit darf erst dann passiviert werden, wenn die Einnahmen oder
Gewinne tatsächlich anfallen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Filmproduktionsgesellschaft, die im Jahr 2006 ein sog. Filmförderdarlehen
für die Produktion eines bestimmten Films erhielt. Das Darlehen sollte aus den
künftigen Verwertungserlösen des Films innerhalb von zehn Jahren nach der
Erstaufführung des Films zu tilgen sein. Sofern diese Erlöse nicht ausreichen
würden, sollte die Klägerin aus der Pflicht zur Rückzahlung des Darlehensrestes
befreit werden. Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin Merchandisingerlöse aus dem
Film; im Jahr 2008 erzielte sie Verwertungserlöse, die aber ebenfalls unterhalb
des Darlehensbetrags lagen. Die Klägerin passivierte das Darlehen in den
Streitjahren 2007 und 2008 als Verbindlichkeit. Das Finanzamt erkannte die
Passivierung nur in Höhe der in den Jahren 2007 und 2008 entstandenen
Rückzahlungsverpflichtungen an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Nach dem Gesetz waren die Darlehensverbindlichkeiten im
    Zeitpunkt der Darlehensauszahlung 2006 zunächst nicht zu passivieren. Denn die
    Darlehensverpflichtung belastete nur künftiges Vermögen, da das Darlehen nur
    aus künftigen Erlösen zu tilgen war.

  • Im Jahr 2007 und 2008 erzielte die Klägerin Erlöse, die sie
    zur Rückzahlung des Darlehens verwenden musste. In dieser Höhe war jetzt die
    Verbindlichkeit zu passivieren, aber nicht darüber hinaus. Das Entstehen von
    Merchandising- oder Verwertungserlösen führt also nicht dazu, dass nun die
    gesamte Verbindlichkeit aus dem Filmförderdarlehen zu passivieren wäre.

Hinweise: Die bilanziellen
Folgen sind beachtlich: Die Darlehensauszahlung an die Klägerin führt zunächst
in voller Höhe zu einem Ertrag der Klägerin. Sobald Verwertungserlöse
entstehen, kommt es insoweit zu einer gewinnmindernden Passivierung; der
Zufluss der Verwertungserlöse ist hierfür nicht erforderlich, sondern es genügt
die Entstehung der Verwertungserlöse, d.h. die Entstehung eines Anspruchs auf
Beteiligung an den Filmerlösen.

Die Zinsen bleiben unabhängig vom Passivierungsverbot als Aufwand
abziehbar. Denn die Zinsverbindlichkeit ist unabhängig von der
Darlehensverbindlichkeit zu beurteilen.

Das gesetzliche Passivierungsverbot gilt nur für den
Darlehensnehmer. Für die Bank als Gläubigerin gibt es kein korrespondierendes
Aktivierungsverbot; sie muss ihre Darlehensforderung gegen die Klägerin also
aktivieren.

BFH, Urteil v. 10.7.2019 – XI R 53/17; NWB

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