Für sonstige berufliche Fahrten eines Arbeitnehmers, d.h. außerhalb
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, werden keine
Kilometerpauschalen berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig
verkehrende Beförderungsmittel wie Bus oder Bahn nutzt. Absetzbar sind dann nur
die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Fahrkarten, die um etwaige
Erstattungen des Arbeitgebers zu kürzen sind. Die Kilometerpauschalen werden
hingegen bei Nutzung eines eigenen Kfz berücksichtigt.

Hintergrund: Der Arbeitnehmer
kann für Fahrten zwischen Wohnung und sog. erster Tätigkeitsstätte
(Arbeitsstätte) eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro
Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Für sonstige berufliche
Fahrten kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen
oder diejenigen Pauschalen, die nach dem Bundesreisekostengesetz anerkannt
werden.

Sachverhalt: Der Kläger war
Betriebsprüfer beim Bundeszentralamt für Steuern. Er hatte keine erste
Tätigkeitsstätte, sondern fuhr von seiner Wohnung aus mit der Bahn zu den
Unternehmen, die er prüfen sollte. Sein Arbeitgeber ersetzte ihm die Kosten für
die Bahnkarten in voller Höhe. In seiner Einkommensteuererklärung machte der
Kläger für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,20 € als
Werbungskosten geltend und minderte den sich danach ergebenden Betrag um die
Erstattung seines Arbeitgebers. Hierdurch ergab sich eine Differenz, die er als
Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten
Kosten nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei den Fahrten des Klägers zu den Unternehmen handelte es sich
    um sonstige berufliche Fahrten, aber nicht um Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte, für die die Entfernungspauschale zu gewähren wäre. Die
    Aufwendungen für diese sonstigen beruflichen Fahrten sind dem Grunde nach
    Werbungskosten.

  • Der Höhe nach sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten für
    die Bahnfahrkarten absetzbar. Diese Kosten wurden dem Kläger jedoch in voller
    Höhe erstattet, so dass kein Werbungskostenersatz möglich ist.

  • Der Ansatz einer Pauschale kommt nicht in Betracht. Eine
    Pauschale kann nur dann angesetzt werden, wenn diese nach dem
    Bundesreisekostengesetz anerkannt wird. Das Bundesreisekostengesetz erkennt
    Pauschalen aber nicht bei der Nutzung regelmäßig wiederkehrender Verkehrsmittel
    an. Der Kläger hat die Bahn und damit ein regelmäßig wiederkehrendes
    Verkehrsmittel genutzt, so dass die Pauschale nicht berücksichtigt wird.

Hinweise: Die Pauschale wäre dem
Kläger gewährt worden, wenn er mit dem eigenen Kfz gefahren wäre. Allerdings
hätte er dann auch eine höhere Erstattung vom Arbeitgeber erhalten, nämlich in
Höhe der Pauschale, so dass sich voraussichtlich keine Differenz ergeben hätte.
Der Kläger hat versucht, durch den Ansatz der Pauschale steuerliche
Aufwendungen zu schaffen, die ihm tatsächlich nicht entstanden sind –
schließlich wurden ihm sämtliche Kosten vom Arbeitgeber ersetzt.

Zu den regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln gehören Bahn, Bus,
Flugzeug, Schiff und Fähre, U- und S-Bahn sowie Straßenbahn.

BFH, Urteil vom 11.2.2021 – VI R 50/18; NWB

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