Die Grunderwerbsteuerbefreiung für
Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften setzt
voraus, dass an beiden Gesellschaften die identischen Gesellschafter beteiligt
sind. Ist einer der Gesellschafter der einen Gesellschaft an der anderen
Gesellschaft nur als Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, genügt dies
insoweit nicht für eine Steuerbefreiung; denn Gesellschafter ist dann nur der
Treuhänder, nicht aber der Treugeber.
Hintergrund: Die
Übertragung eines Grundstücks von einer Personengesellschaft auf eine andere
Personengesellschaft ist grunderwerbsteuerfrei, soweit an beiden Gesellschaften
dieselben Gesellschafter beteiligt sind und noch bestimmte Fristen eingehalten
werden.
Streitfall: Die Klägerin
war eine GmbH & Co. KG, die von der C-KG mehrere Grundstücke im Jahr 2015
erwarb. An der Klägerin war die CT-KG als alleinige Kommanditistin beteiligt.
Deren Komplementärin war die C-KG, also die Verkäuferin, die aber nicht am
Vermögen der CT-KG beteiligt war; die alleinige Kommanditistin der CT-KG, die
auch am Vermögen beteiligt war, war die X-GmbH, die wiederum Treuhänderin für
die C-KG (Verkäuferin) als Treugeberin war. Das Finanzamt erhob auf den Verkauf
der Grundstücke Grunderwerbsteuer.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Der Verkauf der Grundstücke an
die Klägerin durch die C-KG war grunderwerbsteuerbar. -
Der Verkauf war nicht
grunderwerbsteuerfrei. Denn am Vermögen der Klägerin hielt die C-KG weder
unmittelbar noch mittelbar einen Anteil. Die C-KG war zwar Komplementärin der
CT-KG, der alleinigen Kommanditistin der Klägerin, jedoch war die C-KG nicht am
Vermögen der CT-KG beteiligt. -
Bei einer doppelstöckigen
Personengesellschaft (Klägerin als Untergesellschaft und CT-KG als
Obergesellschaft) kann zwar bei der Prüfung der Frage, ob ein Anteil am
Vermögen der Untergesellschaft besteht, auch auf die am Vermögen der
Obergesellschaft beteiligten Gesellschafter zurückgegriffen werden. Am Vermögen
der CT-KG als Obergesellschaft war aber nur die X-GmbH beteiligt, nicht
hingegen die C-KG. -
Es genügt nicht, dass die
X-GmbH Treuhänderin für die C-KG als Treugeberin war. Zivilrechtlich ist
nämlich nur der Treuhänder – und nicht der Treugeber – am Vermögen
der Personengesellschaft beteiligt.
Hinweise: Eine
erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung hat der BFH abgelehnt.
Eine Treuhandabrede ist
grunderwerbsteuerlich häufig problematisch, weil bei einem Erwerb durch einen
Treuhänder zweimal Grunderwerbsteuer entsteht, nämlich einmal für den Erwerb
des Treuhänders aufgrund des Kaufvertrags und zugleich ein weiteres Mal für die
wirtschaftliche Verwertungsbefugnis des Treugebers.
Quelle: BFH, Urteil v.
12.1.2022 – II R 16/20; NWB