Eine Verbindlichkeit ist bei Beginn
der Liquidation einer GmbH nicht gewinnerhöhend aufzulösen, auch wenn der
Geschäftsbetrieb eingestellt, das Anlagevermögen verkauft wird und abzusehen
ist, dass die Verbindlichkeit nicht mehr erfüllt werden wird.

Hintergrund: Die Tilgung
einer Verbindlichkeit erfolgt gewinnneutral, so dass hieraus keine Steuern
entstehen. Anders ist dies aber, wenn die Verbindlichkeit ausgebucht wird, weil
z.B. der Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Die Ausbuchung der
Verbindlichkeit erhöht dann den Gewinn.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, die ein Restaurant betrieb. Alleingesellschafterin war die L,
die ihr Grundstück an die GmbH vermietete, so dass zwischen der Klägerin und
der L eine Betriebsaufspaltung bestand. Im Jahr 2016 stellte die Klägerin ihren
Betrieb ein und verkaufte ihr Anlagevermögen. Zudem kündigte die L als
Gesellschafterin bereits die Liquidation der Klägerin an, die sie aber erst im
Jahr 2018 beschloss. Am 31.12.2016 hatte die Klägerin eine Verbindlichkeit
gegenüber der L. Das Finanzamt ging davon aus, dass die GmbH diese
Verbindlichkeit nicht mehr tilgen würde, und erhöhte den Gewinn der GmbH für
2016, indem es die Verbindlichkeit ausbuchte.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt:

  • Die Verbindlichkeit durfte
    nicht gewinnerhöhend ausgebucht werden, da sie nicht erloschen war, sondern am
    31.12.2016 noch bestand. Die L als Gläubigerin hatte auf ihre Forderung gegen
    die GmbH nämlich nicht verzichtet. Sie hatte auch nicht konkludent, d.h.
    stillschweigend, auf ihre Forderung verzichtet; aus ihrem Verhalten ergab sich
    nämlich kein unmissverständlicher Verzichtswille. Allein die Ankündigung im
    Jahr 2016, die GmbH zu liquidieren, beinhaltete keinen Verzichtswillen.

  • Die Verbindlichkeit kann auch
    nicht deshalb gewinnerhöhend ausgebucht werden, weil die GmbH am 31.12.2016
    vermögenslos war, keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhielt und auch künftig
    keine Einnahmen mehr erzielen würde. Die Fähigkeit des Schuldners, die
    Verbindlichkeit zu tilgen, hat keinen Einfluss auf die Passivierung in seiner
    Bilanz.

  • Zwar hätte die GmbH die
    Verbindlichkeit ausbuchen können, wenn sie eine Einrede hätte erheben können
    und anzunehmen gewesen wäre, dass sich die Klägerin auf die Einrede berufen
    wird, z.B. auf die Einrede der Verjährung. Hierfür bestanden aber keine
    Anhaltspunkte.

Hinweise: Noch nicht
entschieden ist die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Fall der Liquidation in
der Liquidationsschlussbilanz gewinnerhöhend aufzulösen ist. Das FG brauchte
diese Frage nicht zu entscheiden, weil die Liquidationsschlussbilanz nicht im
Jahr 2016, dem Streitjahr, aufzustellen war. Denn die Liquidation wurde erst im
Jahr 2018 beschlossen und war im Zeitpunkt des Urteils immer noch nicht
abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage bislang ebenfalls noch
nicht beantwortet, sondern offengelassen. Allerdings geht z.B. die Hessische
Finanzverwaltung davon aus, dass eine Verbindlichkeit nicht am Ende der
Liquidation auszubuchen ist.

Selbst wenn es zu einer
gewinnerhöhenden Ausbuchung einer Verbindlichkeit kommen sollte, führt dies
steuerlich nicht zu einer Belastung, wenn die GmbH über Verlustvorträge
verfügt, die mit dem Gewinn infolge der Ausbuchung verrechnet werden können.
Dabei ist aber die sog. Mindestbesteuerung zu beachten, die eine
uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten mit einem laufenden Gewinn nur bis
zu einer Höhe von 1 Mio. € zulässt.

FG Münster, Urteil vom 23.7.2020 –
10 K 2222/19; NWB

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