Bei einem Reiseveranstalter, der Hotels bzw. Hotelzimmer anmietet,
ist der Mietaufwand nicht gewerbesteuerlich hinzurechnen. Denn ein
Reiseveranstalter hält Hotelzimmer nicht dauerhaft bereit, um sie seinen Kunden
anzubieten, sondern passt sein Hotelangebot kurzfristig an die Nachfrage an.
Hintergrund: Der
gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen
modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So wird u.a. ein Viertel der Hälfte der
Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem
Gewerbeertrag hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb ein Freibetrag von
100.000 € berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Reiseveranstalterin und bot insbesondere Sportreisen im In- und Ausland an. Sie
mietete hierzu Hotels, aber auch einzelne Hotelzimmer an und kaufte
entsprechende Nebenleistungen wie die Benutzung von Sporteinrichtungen und
Ausflüge ein. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der auf die Anmietung der
Hotelzimmer entfallende Teil der Aufwendungen der Klägerin gewerbesteuerlich
hinzuzurechnen sei.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen ist
dann geboten, wenn der angemietete Gegenstand, wenn er im Eigentum des
Unternehmers stünde, zum Anlagevermögen gehören würde, also sog. fiktionales
Anlagevermögen wäre. -
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Geschäftsbetrieb
des Unternehmers und der Zweckbestimmung des angemieteten Wirtschaftsguts. Es
kommt somit darauf an, ob der Geschäftsbetrieb das dauerhafte Vorhandensein
solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Die Kontrollfrage lautet: Kann der
Geschäftsbetrieb des Unternehmers – vorausgesetzt, er wäre Eigentümer des
Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) – nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt
werden, wenn der Unternehmer das Eigentum an dem Wirtschaftsgut langfristig und
nicht nur kurzfristig erwirbt. -
Im Streitfall ist diese Frage zu verneinen: Denn ein
Reiseveranstalter benötigt für seinen Geschäftsbetrieb nicht langfristig Hotels
oder Hotelzimmer. Er muss nämlich kurzfristig auf Kundenwünsche reagieren
können, z.B. auf andere Reiseziele, die gewünscht werden, oder andere
Sportarten anbieten können, wenn es – wie hier – um Sportreisen geht.
Hinweise: Anders wäre der Fall
zu beurteilen, wenn ein Hotelbetreiber ein Hotel angemietet hätte, um
Hotelzimmer zu vermieten. Ein Hotelbetreiber will nämlich über mehrere Jahre
Hotelzimmer vermieten und ist an einer dauerhaft hohen Auslastung interessiert.
Bei ihm würde das Hotel, wenn es sein Eigentum wäre, zum Anlagevermögen
gehören, so dass die Miete für die Anmietung des Hotels gewerbesteuerlich
hinzurechnen wäre.
Insgesamt betrachtet ist die Rechtsprechung des BFH zur
Hinzurechnung nicht einheitlich: Während der BFH die Miete eines
Konzertveranstalters für einen Konzertsaal, der für einen Abend benötigt wird,
hinzurechnet, lehnt er bei einer Messe-Durchführungsgesellschaft, die ihren
Kunden Messeflächen weltweit anbietet, eine Hinzurechnung ab.
Die Hinzurechnung für Mietaufwendungen greift unabhängig davon, ob
sich der angemietete Gegenstand im In- oder Ausland befindet.
BFH, Urteil v. 7.11.2019 – III R 22/16; NWB