Bei einem Reiseveranstalter, der Hotels bzw. Hotelzimmer anmietet,
		ist der Mietaufwand nicht gewerbesteuerlich hinzurechnen. Denn ein
		Reiseveranstalter hält Hotelzimmer nicht dauerhaft bereit, um sie seinen Kunden
		anzubieten, sondern passt sein Hotelangebot kurzfristig an die Nachfrage an.
		
Hintergrund: Der
		gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen
		modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So wird u.a. ein Viertel der Hälfte der
		Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem
		Gewerbeertrag hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb ein Freibetrag von
		100.000 € berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		Reiseveranstalterin und bot insbesondere Sportreisen im In- und Ausland an. Sie
		mietete hierzu Hotels, aber auch einzelne Hotelzimmer an und kaufte
		entsprechende Nebenleistungen wie die Benutzung von Sporteinrichtungen und
		Ausflüge ein. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der auf die Anmietung der
		Hotelzimmer entfallende Teil der Aufwendungen der Klägerin gewerbesteuerlich
		hinzuzurechnen sei. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen ist 
 dann geboten, wenn der angemietete Gegenstand, wenn er im Eigentum des
 Unternehmers stünde, zum Anlagevermögen gehören würde, also sog. fiktionales
 Anlagevermögen wäre.
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Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Geschäftsbetrieb 
 des Unternehmers und der Zweckbestimmung des angemieteten Wirtschaftsguts. Es
 kommt somit darauf an, ob der Geschäftsbetrieb das dauerhafte Vorhandensein
 solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Die Kontrollfrage lautet: Kann der
 Geschäftsbetrieb des Unternehmers – vorausgesetzt, er wäre Eigentümer des
 Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) – nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt
 werden, wenn der Unternehmer das Eigentum an dem Wirtschaftsgut langfristig und
 nicht nur kurzfristig erwirbt.
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Im Streitfall ist diese Frage zu verneinen: Denn ein 
 Reiseveranstalter benötigt für seinen Geschäftsbetrieb nicht langfristig Hotels
 oder Hotelzimmer. Er muss nämlich kurzfristig auf Kundenwünsche reagieren
 können, z.B. auf andere Reiseziele, die gewünscht werden, oder andere
 Sportarten anbieten können, wenn es – wie hier – um Sportreisen geht.
Hinweise: Anders wäre der Fall
		zu beurteilen, wenn ein Hotelbetreiber ein Hotel angemietet hätte, um
		Hotelzimmer zu vermieten. Ein Hotelbetreiber will nämlich über mehrere Jahre
		Hotelzimmer vermieten und ist an einer dauerhaft hohen Auslastung interessiert.
		Bei ihm würde das Hotel, wenn es sein Eigentum wäre, zum Anlagevermögen
		gehören, so dass die Miete für die Anmietung des Hotels gewerbesteuerlich
		hinzurechnen wäre. 
Insgesamt betrachtet ist die Rechtsprechung des BFH zur
		Hinzurechnung nicht einheitlich: Während der BFH die Miete eines
		Konzertveranstalters für einen Konzertsaal, der für einen Abend benötigt wird,
		hinzurechnet, lehnt er bei einer Messe-Durchführungsgesellschaft, die ihren
		Kunden Messeflächen weltweit anbietet, eine Hinzurechnung ab. 
Die Hinzurechnung für Mietaufwendungen greift unabhängig davon, ob
		sich der angemietete Gegenstand im In- oder Ausland befindet.
BFH, Urteil v. 7.11.2019 – III R 22/16; NWB
 
					