Eine Gesellschaft, die nur aufgrund ihrer Rechtsform
gewerbesteuerpflichtig ist, erhält keine sog. erweiterte Kürzung, wenn sie an
einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft
beteiligt ist und damit gewerbliche Einkünfte erzielt.

Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung
gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz verwalten
und nutzen oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, könne eine sog.
erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH &
Co. KGs, die Immobilien vermieten.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine im Bereich der Grundstücksverwaltung tätige GmbH & Co. KG, deren
Geschäftsführerin eine GmbH war; die Klägerin war daher gewerblich geprägt und
unterlag deshalb der Gewerbesteuer. Die Klägerin nutzte und verwaltete eigenen
Grundbesitz und war zudem an einer weiteren Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt, die ebenfalls gewerblich geprägt war und
Immobilien verwaltete. Das Finanzamt erkannte die erweiterte Kürzung nicht an,
weil die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der gewerblich geprägten
Personengesellschaft nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltete.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung wird nicht gewährt, wenn sich die
    Klägerin an einer immobilienverwaltenden Personengesellschaft, die gewerblich
    geprägt ist, beteiligt. Denn insoweit handelt es sich nicht um die Verwaltung
    und Nutzung eigenen Grundbesitzes.

  • Die Untergesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war,
    erzielte aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte. Diese
    Gewerblichkeit der Untergesellschaft führte dazu, dass der von der
    Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbesitz nicht der Klägerin
    zugerechnet werden konnte, sondern nur der Untergesellschaft selbst zuzurechnen
    war. Die Klägerin erzielte aus ihrer Beteiligung an der Untergesellschaft somit
    nur gewerbliche Einkünfte; damit verwaltete und nutzte sie nicht nur eigene
    Immobilien.

  • Die Beteiligung an der gewerblich geprägten Untergesellschaft
    stellte auch keine – steuerlich unschädliche – Verwaltung und
    Nutzung von Kapitalvermögen dar, da die Klägerin aus der Beteiligung keine
    Kapitaleinkünfte sondern gewerbliche Einkünfte erzielte.

Hinweise: Anders wäre der Fall
zu entscheiden gewesen, wenn die Untergesellschaft nicht gewerblich geprägt,
sondern nur vermögensverwaltend tätig gewesen wäre. Dann wäre der Klägerin der
von der Untergesellschaft verwaltete Immobilienbesitz nach der sog.
Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen gewesen, so dass sie auch insoweit
immobilienverwaltend tätig gewesen wäre. Bei einer gewerblich geprägten
Untergesellschaft ist diese Bruchteilsbetrachtung und damit die anteilige
Zurechnung aber nicht möglich.

Die Klägerin muss nun auf ihren selbst erwirtschafteten Gewinn aus
der Verwaltung ihres eigenen Immobilienbesitzes Gewerbesteuer zahlen und erhält
insoweit nur eine einfache Kürzung, die 1,2 % des Einheitswertes ihres
Immobilienbesitzes beträgt. Ihr Beteiligungsertrag aus der Untergesellschaft
wird hingegen bei der Gewerbesteuer gekürzt, da der Gewinn der gewerblich
geprägten Untergesellschaft bereits von der Untergesellschaft der Gewerbesteuer
unterworfen worden ist.

BFH, Urteil v. 27.6.2019 – IV R 44/16

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