Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nicht gewährt, wenn das
Unternehmen neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch fremde Gebäude
verwaltet und diese fremden Gebäude nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen,
sondern gemischt-genutzt sind, d.h. gewerbliche Einheiten enthalten.
Unschädlich ist hingegen die Verwaltung fremder Gebäude, die ausschließlich
Wohnzwecken dienen, also Wohnungsbauten sind.

Hintergrund: Ist ein Unternehmen
vermögensverwaltend, z.B. vermietend, tätig, unterliegt es grundsätzlich nicht
der Gewerbesteuer. Allerdings kann es aufgrund seiner Rechtsform
gewerbesteuerpflichtig sein, z.B. eine GmbH & Co. KG, deren
Geschäftsführerin die GmbH ist. In diesem Fall erhält das vermögensverwaltende
Unternehmen eine sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, so dass der
Ertrag aus der Vermietung eigenen Grundbesitzes nicht der Gewerbesteuer
unterliegt. Nach dem Gesetz ist es unschädlich, wenn das Unternehmen neben
eigenem Grundbesitz noch fremde Wohnungsbauten betreut.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine gewerbesteuerpflichtige GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz
verwaltete, zu dem auch gewerbliche Einheiten gehörten. Daneben verwaltete sie
fremde Immobilien, zu denen ebenfalls gewerbliche Einheiten gehörten. Die
Klägerin beantragte für ihren Ertrag aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes
die erweiterte Kürzung, die das Finanzamt unter Hinweis auf die Verwaltung
fremder gewerblicher Einheiten versagte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin war als GmbH & Co. KG, deren
    Geschäftsführerin eine GmbH war, aufgrund ihrer gewerblichen Prägung
    gewerbesteuerpflichtig.

  • Die erweiterte Kürzung stand der Klägerin nicht zu, da sie
    neben ihrem eigenen Grundbesitz auch fremde gemischt-genutzte Immobilien
    verwaltete. Unschädlich ist nach dem Gesetz nur die Betreuung fremder
    Wohnungsbauten. Zur „Betreuung“ zählt zwar auch die Verwaltung.
    Allerdings muss sich die Verwaltung auf Wohnungsbauten beziehen; dies sind
    Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und ausschließlich aus
    Wohneinheiten bestehen.

  • Eine auch gewerbliche Nutzung der verwalteten Fremdbauten
    schließt die erweiterte Kürzung hingegen aus. Eine analoge Anwendung der
    Kürzungsvorschrift auf gemischt-genutzte Gebäude ist nicht möglich, weil es an
    einer gesetzlichen Regelungslücke fehlt.

Hinweis: Hätte die Klägerin
ausschließlich fremde Wohngebäude statt fremder gemischt-genutzter Gebäude
verwaltet, hätte sie die erweiterte Kürzung erhalten. Allerdings hätte sich die
erweiterte Kürzung nur auf den Ertrag aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes
bezogen.

Dass die Klägerin auch eigene gewerbliche Einheiten verwaltet hat,
war übrigens unschädlich. Die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes muss sich
nicht auf Wohngebäude beschränken, sondern kann auch gewerbliche Immobilien
umfassen. Nur soweit fremde Immobilien verwaltet werden, muss es sich um
Wohngebäude handeln, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

BFH, Urteil v. 15.4.2021 – IV R 32/18; NWB

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