Die sog. erweiterte
Gewerbesteuerkürzung ist einer GmbH, die ausschließlich ein mit einem
Warenkaufhaus und mit einer Tankstelle bebautes Grundstück vermietet, nicht zu
gewähren. Denn zur Tankstelle gehören verschiedene Betriebsvorrichtungen, die
nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sind.

Hintergrund:
Gesellschaften, die zwar aufgrund ihrer Rechtsform oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen
Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte
Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und
-nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies
insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die
Immobilien vermieten. Allerdings gilt die Vermietung von Betriebsvorrichtungen
wie z. B. gewerblichen Einbauten nicht als Grundstücksverwaltung oder -nutzung
und führt grundsätzlich zur Versagung der erweiterten Kürzung.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH und daher bereits aufgrund ihrer Rechtsform
gewerbesteuerpflichtig. Sie erwarb am 1.1.2008 durch eine
gesellschaftsrechtliche Anwachsung ein Grundstück, das mit einem Warenkaufhaus
und einer Tankstelle bebaut war; sie vermietete das Grundstück an die X-GmbH,
die das Warenkaufhaus sowie die Tankstelle betrieb. Die Tankstelle war 1984 vom
damaligen Mieter errichtet worden. Weitere Tätigkeiten außer der Vermietung
übte die Klägerin im Streitjahr 2008 nicht aus. Sie beantragte die erweiterte
Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt aber nicht gewährte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar hat die Klägerin eigenen
    Grundbesitz genutzt und verwaltet, indem sie ihr Grundstück an die X-GmbH
    vermietet hat. Sie hat aber nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet,
    sondern auch Betriebsvorrichtungen, die steuerlich zum beweglichen Vermögen
    gehören.

  • Bei den Betriebsvorrichtungen
    handelte es sich um die Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks sowie um die
    Bodenbefestigung der Tankstelle. Diese gehörten zwar zivilrechtlich zum
    Gebäude, steuerlich aber dienten sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes und
    waren nicht für die allgemeine Nutzung des Tankstellengebäudes erforderlich.
    Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und die Bodenbefestigung ermöglichten die
    Versorgung der Kunden mit Benzin und Diesel. Dies gilt auch für die
    Bodenbefestigung, weil sie sowohl die Befüllung der unterirdischen Tanks der
    Tankstelle ermöglichte als auch die Betankung der
    Kunden-Fahrzeuge.

  • Unbeachtlich ist, dass die
    Betriebsvorrichtungen nicht dem Betrieb des Warenhauses dienten. Für die
    Annahme einer Betriebsvorrichtung ist nicht erforderlich, dass sie allen
    gewerblichen Tätigkeiten, die auf dem Grundstück ausgeübt werden, dient. Es
    genügt, dass die Betriebsvorrichtung nur einem der Gewerbe dient und für die
    übrigen Gewerbe weder eine betriebliche noch eine bauliche Funktion
    hat.

Hinweise: Der Klägerin
stand damit nur eine sog. einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes
des Grundstücks zu.

Ausnahmsweise ist eine
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich, wenn sie unentbehrlich für
die Grundstücksvermietung sind. Dies ist bei Sondereinrichtungen im Rahmen der
Wohnungsbewirtschaftung der Fall wie z. B. zentralen Heizungsanlagen oder
Gartenanlagen. Im Streitfall hätte das Grundstück aber auch ohne die
Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und Bodenbefestigung wirtschaftlich sinnvoll
verwaltet und genutzt werden können. Da das Streitjahr das Jahr 2008 war, kam
es nicht darauf an, ob es bei Errichtung der Tankstelle im Jahr 1984
erforderlich war, neben dem Warenhaus auch noch eine Tankstelle mit den
Betriebsvorrichtungen zu errichten.

BFH, Urteil vom 18.12.2019 –
III R 36/17; NWB

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