Einer Vermietungsgesellschaft, die eine zweigeschossige Lagerhalle
vermietet, ist die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nicht zu gewähren, wenn
sich in der Lagehalle neben einem Lastenaufzug auch noch eine
Paletten-Förderanlage befindet, die den Transport der per Lkw angelieferten
Paletten in das obere Geschoss mit einer größeren Kapazität als der
Lastenaufzug ermöglicht. Die Paletten-Förderanlage stellt nämlich eine
Betriebsvorrichtung dar und gehört damit nicht mehr zur Verwaltung von
Grundbesitz.
Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die
Mitvermietung beweglicher Sachen wie z. B. Betriebsvorrichtungen ist aber
jedenfalls bis einschließlich 2020 grundsätzlich schädlich, weil sie nicht als
Verwaltung eigenen Grundbesitzes angesehen wird. Betriebsvorrichtungen sind
Wirtschaftsgüter, die zwar im Gebäude eingebaut sind, aber eine ausschließlich
betriebliche Funktion erfüllen, z.B. ein Lastenfahrstuhl oder eine
Kühlanlage.
Sachverhalt: Die Klägerin war
aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Sie vermietete eine
Gewerbeimmobilie in Hamburg, zu der mehrere Lagerhallen gehörten. Zwei
Lagerhallen waren zweigeschossig und verfügten jeweils über einen Lastenaufzug
sowie über eine Paletten-Förderanlage, mit der die von den Lkw angelieferten
Paletten in das Obergeschoss transportiert werden konnten; die Kapazität der
Förderanlage war größer als die des Lastenaufzugs. Das Finanzamt versagte für
die Streitjahre 2016 bis 2018 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, weil es in
der Paletten-Förderanlage eine Betriebsvorrichtung sah.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Hamburg (FG) wies die Klage ab:
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Die Paletten-Förderanlage war eine Betriebsvorrichtung; denn
sie stand nicht in einem einheitlichen Nutzen- und Funktionszusammenhang zum
Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem
Gewerbebetrieb der Mieterin, der in der Lagerhalle betrieben worden ist. -
Eine Betriebsvorrichtung gehört steuerlich nicht zum
Grundbesitz, sondern wird als bewegliches Vermögen angesehen, so dass die
Klägerin nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltete, sondern auch bewegliche
Wirtschaftsgüter, nämlich die Betriebsvorrichtung, mitvermietete. Damit war die
erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer abzulehnen. -
Zwar ist die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung
gewerbesteuerlich dann unschädlich, wenn es sich dabei um ein unschädliches
Nebengeschäft handelt. Dies setzt aber voraus, dass die Mitvermietung der
Betriebsvorrichtung ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll
gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung gewesen ist. -
Allerdings wäre die Nutzung der Lagerhalle auch ohne
Paletten-Förderanlage wirtschaftlich sinnvoll möglich gewesen. Das
Finanzgericht hat hierzu ein Gutachten eingeholt; danach gibt es in Hamburg
vergleichbare zwei- oder mehrgeschossige Lagerimmobilien, die lediglich über
Personen- und Lastenaufzüge verfügen. Allein der Umstand, dass die Klägerin
ohne Paletten-Förderanlage eine um 15 % geringere Miete erhalten hätte, zeigt,
dass die Paletten-Förderanlage wie ein „Extraeinbau“ zu behandeln
ist, der aufgrund des schnelleren Palettenumschlags den Mietwert lediglich
erhöhte.
Hinweise: Seit dem
Erhebungszeitraum 2021 steht die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der
erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen, wenn die Einnahmen hieraus 5 %
der Mieteinnahmen nicht überschreiten.
Die Frage, wann Einbauten als Betriebsvorrichtungen eingestuft
werden und wann die Mitvermietung ein unschädliches Nebengeschäft ist, wird von
den Finanzgerichten nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird z. B. die
Mitvermietung von Laderampen und Lastenaufzügen bzw. Lastenfahrstühlen als
gewerbesteuerlich unschädlich angesehen.
FG Hamburg, Urteil vom 15.5.2024 – 2 K
76/22