Die erweiterte Kürzung bei der
Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht
gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvorrichtungen vermietet
werden, d.h. Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen.
Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer
Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Buffetanlagen
gewerbesteuerlich schädlich.

Hintergrund:
Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen
Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz
verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung
beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt
dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für
gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten.

Streitfall: Die Klägerin
war eine GmbH, die ausschließlich ein Hotelgrundstück vermietete. Die
Vermietung umfasste auch eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für
Theken- und Buffetanlagen; von der Pacht entfielen 1,14 % auf diese Anlagen und
Möbel. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend, die das Finanzamt
nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung wird nur
    gewährt, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Unschädlich
    ist nebenher nur die Verwaltung eigenen
    Kapitalvermögens.

  • Zum Grundbesitz gehören der
    Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
    nicht aber Betriebsvorrichtungen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die
    zwar zivilrechtlich zum Grundstück gehören, mit denen aber unmittelbar ein
    Gewerbe ausgeübt wird.

  • Die mitverpachteten
    Vorrichtungen wie Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und
    Buffetanlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn sie dienen dem Betrieb eines
    Hotels, weil sie die Bewirtung der Hotelgäste mit kühlen Getränken und
    Nahrungsmitteln ermöglichen. Diese Vorrichtungen dienen also nicht einer vom
    Hotelbetrieb unabhängigen Gebäudenutzung.

  • Unbeachtlich ist, dass
    lediglich 1,14 % der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen.
    Denn das Gesetz enthält keine Bagatellgrenze.

Hinweise: Der BFH ließ
offen, ob die erweiterte Kürzung dann zu gewähren wäre, wenn es erst aufgrund
der Nutzung der Gegenstände durch den Mieter zu Betriebsvorrichtungen gekommen
wäre. Im Streitfall hat die Klägerin das Gebäude als Hotel konzipiert, so dass
von vornherein feststand, dass die mitvermieteten Vorrichtungen
Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Hotelbetriebs sein würden.

Um die erweiterte Kürzung durch
eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam
sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet
nur das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält die erweiterte Kürzung,
während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und
Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich ist es auch, wenn der Mieter die
Betriebsvorrichtungen einbaut, also nicht anmietet.

BFH, Urteil v. 11.4.2019 –
III R 36/15; NWB

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