Die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime greift nicht, wenn
der Erblasser lediglich geplant hatte, eine vermietete Wohnung künftig als
Familienheim selbst zu nutzen, zuvor aber gestorben ist.

Hintergrund: Die Vererbung eines
Familienheims an den Ehegatten, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken
genutzt worden war oder aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt werden konnte, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte
das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
bestimmt. Auch eine Eigentumswohnung kann ein Familienheim in diesem Sinne
sein.

Sachverhalt: Die Klägerin erbte
Anfang 2022 von ihrem Ehemann E mehrere Immobilien, darunter auch eine
vermietete Eigentumswohnung. Nach dem Tod des E schloss die Klägerin mit den
Mietern der Eigentumswohnung eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.3.2022 und zog
am 1.4.2022 in die Wohnung ein. Der steuerliche Wert der Wohnung betrug ca.
930.000 €. Die Klägerin machte die Steuerbefreiung für Familienheime
geltend; das Finanzamt behandelte die Eigentumswohnung aber als steuerpflichtig
und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin hat kein Familienheim geerbt. Denn weder hat ihr
    verstorbener Ehemann die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken
    genutzt, noch war ihr verstorbener Ehemann aus zwingenden Gründen an einer
    Selbstnutzung gehindert.

  • Die Steuerbefreiung für Familienheime kann nicht analog auf
    den Streitfall angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte nur den
    tatsächlichen Lebensraum der Familie von der Erbschaftsteuer ausnehmen. Daher
    muss der Erblasser die Immobilie tatsächlich selbst zu eigenen
    Wohnzwecken genutzt haben
    .

  • Es genügt nicht, dass der E und die Klägerin nach eigenen
    Angaben vorhatten, die Mietwohnung demnächst als Familienheim zu nutzen. Die
    Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod, so dass Umstände, die danach eintreten,
    bei der Erbschaftsteuer keine Rolle spielen.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass
im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen vorliegen
müssen. Dies erfordert eine rechtzeitige Planung bei der Vermögenszuordnung und
-gestaltung, da der Zeitpunkt des Todes nicht planbar ist.

Unter Ehegatten kann ein Familienheim auch schenkungsteuerfrei
verschenkt werden. Dies setzt aber ebenfalls die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung voraus.

Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist
erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer
Selbstnutzung gehindert war und wenn das Kind die Immobilie unverzüglich zu
eigenen Wohnzwecken bestimmt; die Steuerbefreiung gilt aber nur, soweit die
Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Hat die Immobilie also
z.B. eine Wohnfläche von 300 qm, ist der Wert der Immobilie zu 2/3
erbschaftsteuerfrei.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026 – 4 K 1808/25
Erb; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 15:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 13:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz