Die Vererbung eines vom
Verstorbenen selbst genutzten Familienheims ist nicht erbschaftsteuerfrei, wenn
der Erbe das Familienheim nicht unverzüglich selbst nutzt. Dies setzt
grundsätzlich den Beginn der Selbstnutzung durch den Erben innerhalb von sechs
Monaten nach dem Erbfall voraus. Erfolgt die Selbstnutzung später, muss der
Erbe darlegen, dass er die verspätete Selbstnutzung nicht zu vertreten hat.

Hintergrund: Die vom
Erblasser selbst genutzte Hauptwohnung bzw. Haus kann als sog. Familienheim
erbschaftsteuerfrei an ein Kind vererbt werden, wenn das Familienheim beim Kind
unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Die Erbschaftsteuerbefreiung
greift nur bis zu einer Größe des Familienheims von 200 qm. Ist das
Familienheim größer, wird es insoweit der Erbschaftsteuer unterworfen.

Sachverhalt: Der Kläger
erbte zusammen mit seinem Bruder das Familienheim seines am
5.1.2014
verstorbenen Vaters, das eine Größe von 120 qm hatte. Am
20.2.2015 hoben
der Kläger und sein Bruder die Erbengemeinschaft auf und einigten sich darauf,
dass der Kläger Alleineigentümer des Familienheims werden sollte. Der Kläger
wurde am 2.9.2015
als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ab dem April 2016 kümmerte
sich der Kläger um die Renovierung des Hauses und holte Angebote ein. Mit der
Renovierung begann er im Sommer 2016. Das Finanzamt versagte die
Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim, da der Kläger das Familienheim
nicht unverzüglich selbst genutzt hatte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Erbschaftsteuerbefreiung
    für ein Familienheim setzt eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erben
    voraus. Der Erbe muss die Immobilie seinerseits als Familienheim nutzen, also
    nicht nur als Zweit- oder Ferienwohnung.

  • Der Erbe muss die geerbte
    Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Dies erfordert
    grundsätzlich eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten
    nach dem Erbfall
    . Dies ist der angemessene Zeitraum für die
    Überlegung, ob er die Immobilie selbst nutzen will, und für die notwendige
    Durchführung des Umzugs.

  • Wird dieser Zeitraum nicht
    eingehalten, muss der Erbe darlegen, wann er sich zu der Selbstnutzung
    entschlossen hat, weshalb ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher
    möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Steuerlich
    unschädlich wäre es z.B., wenn sich die Erbauseinandersetzung länger hingezogen
    hat oder wenn Fragen zum Erbanfall zu klären waren. Eine Renovierung ist
    hingegen nur dann ein Grund für eine Verzögerung, wenn bei dieser ein
    gravierender Mangel aufgetreten ist, der noch vor dem Einzug beseitigt werden
    musste. Je größer der Abstand zwischen dem Erbfall und dem Einzug ist, desto
    höher sind die Anforderungen an die Erklärung des Erben zur verzögerten
    Selbstnutzung.

  • Im Streitfall war der Zeitraum
    zwischen Erbfall und Beginn der Selbstnutzung deutlich länger als sechs Monate.
    Denn selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht im
    September 2016 war der Kläger noch nicht eingezogen. Daher kann dahingestellt
    bleiben, ob im Streitfall der Sechsmonatszeitraum nicht schon mit dem Erbfall
    begann, sondern erst mit der Eintragung des Klägers im Grundbuch im September
    2015.

Hinweise: Das Urteil
macht deutlich, dass es nicht genügt, wenn der Erbe in der
Erbschaftsteuererklärung angibt, die geerbte Immobilie weiterhin als
Familienheim zu nutzen. Vielmehr muss tatsächlich eine Selbstnutzung erfolgen,
und zwar möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Der Erbe muss
die Immobilie zehn Jahre lang selbst nutzen; anderenfalls wird die
Steuerbefreiung rückgängig gemacht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erbe
aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist, z.B. weil er
pflegebedürftig ist und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss.

BFH, Urteil v. 28.5.2019 – II R 37/16;
NWB

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