Die Erbschaftsteuerbefreiung für die Vererbung des Familienheims an
den Ehegatten ist rückgängig zu machen, wenn der überlebende Ehegatte das
Familienheim innerhalb von zehn Jahren überträgt. Dies gilt auch dann, wenn der
überlebende Ehegatte die Selbstnutzung aufgrund eines lebenslangen
Nießbrauchsrechts fortsetzt.

Hintergrund: Ein Familienheim,
in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts befindet, kann unter Ehegatten
steuerfrei vererbt werden. Die bisherige Selbstnutzung muss vom überlebenden
Ehegatten aber grds. innerhalb der nächsten zehn Jahre fortgesetzt werden.
Anderenfalls fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.

Sachverhalt: Die Klägerin erbte
am 3.5.2013 von ihrem Ehemann einen hälftigen Miteigentumsanteil am
Einfamilienhaus, in dem die Klägerin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann
bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Die Klägerin blieb in dem Einfamilienhaus
wohnen. Sie übertrag aber das Eigentum an dem Einfamilienhaus am 15.10.2014 auf
ihre Tochter und behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor, so dass die
Klägerin auch weiterhin in dem Haus wohnte. Das Finanzamt machte aufgrund der
Übertragung vom 15.10.2014 die Steuerbefreiung für den geerbten
Miteigentumsanteil rückgängig.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar war die Vererbung des hälftigen Miteigentumsanteils
    zunächst erbschaftsteuerfrei. Denn bei dem Einfamilienhaus handelte es sich um
    das Familienheim der Ehegatten, das steuerfrei vererbt werden
    kann.

  • Diese Erbschaftsteuerbefreiung fiel aber aufgrund der
    Übertragung vom 15.10.2014 rückwirkend weg, weil die Klägerin das Eigentum an
    dem Einfamilienhaus auf ihre Tochter übertrug und die Zehn-Jahres-Frist noch
    nicht abgelaufen war.

  • Der Gesetzgeber verlangt zwar ausdrücklich nur, dass der Erbe
    die Selbstnutzung für zehn Jahre fortführt. Der Gesetzgeber hat aber nicht
    ausdrücklich geregelt, dass der Erbe auch Eigentümer in diesem Zeitraum bleiben
    muss. Im Wege der Gesetzesauslegung ergibt sich aber, dass der Erbe auch
    Eigentümer bleiben muss. Denn es muss sich um eine „Selbstnutzung“
    zu „eigenen“ Wohnzwecken handeln; diese sprachliche Doppelung
    bringt zum Ausdruck, dass die Selbstnutzung in den eigenen Räumen erfolgen
    muss. Zudem wollte der Gesetzgeber die Substanz des begünstigten
    Immobilienvermögens erhalten, so dass nur das familiäre Wohnen als Eigentümer
    steuerlich begünstigt ist, nicht aber das Wohnen als Mieter oder Nießbraucher.
    Anderenfalls könnte der Erbe das geerbte Familienheim sogleich
    weiterveräußern.

  • Die Steuerbefreiung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil
    die Übertragung auf die Tochter der Klägerin vorgenommen worden ist. Zwar
    können auch Kinder ein Familienheim steuerfrei erben, soweit die Größe des
    Familienheims 200 qm nicht übersteigt. Dennoch können beide Steuerbefreiungen
    nicht miteinander vermengt werden.

Hinweise: Das Urteil macht
deutlich, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim restriktiv ausgelegt
wird. Steuerlich schädlich wäre es auch, wenn der Vater sein Kind als Erbe des
Familienheims eingesetzt hätte und seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch
als Vermächtnis zugewendet hätte. Denn der selbstnutzende Ehegatte wäre nicht
Eigentümer, während das Kind das Familienheim nicht selbstnutzen würde.

BFH, Urteil v. 11.7.2019 – II R 38/16

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz