Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine
Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des
Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter
eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn
die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist.

Hintergrund: Eine verdeckte
Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der
Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem
Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft
nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des
Gesellschafters gemindert hat.

Sachverhalt: L hielt 100 % der
Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die
Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich
in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die
verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als
fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der
Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das
Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die
Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die
Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die
    Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral.

  • Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das
    Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat,
    greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L
    anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also
    nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften
    sind.

  • Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht
    gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in
    die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L
    versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von
    Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als
    Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten
    Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

  • In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt
    aber keine Einkommensminderung. Das
    Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz
    eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur
    durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein.

Hinweise: L kann sich freuen, da
der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine
Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb
der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar.

Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage
gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine
Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt
ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der
Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte
Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht
gemindert hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23;
NWB

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