Eine Bilanzänderung, mit der steuerliche Bilanzierungswahlrechte
geändert werden, ist nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung zulässig,
soweit aufgrund der Bilanzberichtigung der steuerliche Bilanzgewinn innerhalb
der Bilanz berichtigt worden ist. Eine außerbilanzielle Korrektur der
Steuerbilanz ermöglicht keine Bilanzänderung.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein
Anspruch auf Investitionszulage zum 31.12. des Jahres, in dem die Investition
getätigt worden ist, zu aktivieren ist, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung von Investitionszulage erfüllt sind und die Antragstellung im
Folgejahr beabsichtigt ist.

Hintergrund: Der Unternehmer
darf eine fehlerhafte Bilanz grundsätzlich berichtigen (sog.
Bilanzberichtigung). Soweit es zu einer Bilanzberichtigung kommt, darf er in
diesem Zusammenhang auch die Bilanz ändern und z.B. bilanzielle Wahlrechte
anders ausüben. Die Bilanzänderung ist aber nur zulässig, soweit sich aufgrund
der Bilanzberichtigung der Gewinn ändert.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte in ihren Bilanzen für 1995 und 1996
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen vorgenommen, die das Finanzamt nicht
anerkannte. Außerdem berücksichtigte das Finanzamt zugunsten der Klägerin zwar
eine Rückstellung für eine Rückzahlungsverpflichtung von Investitionszulage,
rechnete aber den Rückstellungsbetrag außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzu,
weil die Investitionszulage den Gewinn nicht beeinflussen darf. Die Klägerin
verständigte sich mit dem Finanzamt auf eine teilweise Anerkennung der
Teilwertabschreibungen. Um die verbleibende Gewinndifferenz auszugleichen,
änderte die Klägerin nun ihr Wahlrecht auf Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen. Das Finanzamt sah in der geänderten Wahlrechtsausübung
jedoch eine Bilanzänderung, für die aus Sicht des Finanzamts eine
Bilanzberichtigung mit einer entsprechenden Gewinnauswirkung fehlte. Außerdem
war streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Investitionszulage aktivieren
muss.

Entscheidung: Der BFH gab dem
Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber an das FG zurück:

  • Zwar lagen die Voraussetzungen für die begehrten
    Sonderabschreibungen inhaltlich vor. Die Klägerin hatte die
    Sonderabschreibungen aber nicht in ihrer ursprünglichen Bilanz in Anspruch
    genommen, sondern wollte die Sonderabschreibungen in einer geänderten Bilanz in
    Anspruch nehmen, nachdem die Teilwertabschreibungen nur teilweise zu
    berücksichtigen waren und die Bilanz insoweit berichtigt wurde. Damit handelte
    es sich bei der Geltendmachung der Sonderabschreibung um eine Bilanzänderung,
    die nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung zulässig ist, und zwar in
    dem Umfang, in dem sich der steuerliche Gewinn aufgrund der Bilanzberichtigung
    geändert hat.

  • Zwar lag eine Bilanzberichtigung vor, weil die
    Teilwertabschreibungen teilweise rückgängig gemacht wurden. Der sich hieraus
    ergebende Rahmen für eine Bilanzänderung war aber bereits durch die
    gewinnmindernde Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung der
    Investitionszulage weitgehend kompensiert worden, so dass kein Rahmen mehr für
    eine Bilanzänderung bestand.

  • Unbeachtlich war, dass die Rückstellung für die
    Rückzahlungsverpflichtung außerbilanziell wieder kompensiert worden war. Denn
    der Änderungsrahmen für eine Bilanzänderung richtet sich nach den Auswirkungen
    in der Steuerbilanz, ohne dass außerbilanzielle Korrekturen berücksichtigt
    werden. Außerbilanzielle Gewinnerhöhungen, die im Rahmen einer
    Bilanzberichtigung vorgenommen werden, können also nicht durch eine
    Bilanzänderung kompensiert werden.

  • Die außerdem streitige Aktivierung des Anspruchs auf
    Investitionszulage ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung
    von Investitionszulage erfüllt sind und die Antragstellung im Folgejahr
    beabsichtigt ist. Die Absicht kann bejaht werden, wenn die Klägerin am Tag der
    Bilanzaufstellung die Investitionszulage beantragt hat oder diese sogar bereits
    gewährt worden ist. Dies muss das FG nun noch feststellen. In jedem Fall wäre
    eine etwaige Gewinnerhöhung aufgrund der Aktivierung nicht durch einen passiven
    Rechnungsabgrenzungsposten zu kompensieren.

Hinweis: Die Ermittlung eines
Änderungsrahmens für eine Bilanzänderung ist kompliziert. Der BFH macht
deutlich, dass außerbilanzielle Gewinnkorrekturen unberücksichtigt bleiben. Es
kommt also darauf an, in welchem Umfang sich der steuerliche Gewinn in der
Bilanz selbst aufgrund der Bilanzberichtigung geändert hat; nur insoweit darf
die Bilanz noch geändert werden.

BFH, Urteil v. 27.5.2020 – XI R 8/18; NWB

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