Die Abgeltungswirkung bei der Kapitalertragsteuer tritt auch dann
ein, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar
einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt
wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen
Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der
Einkommensteuerfestsetzung des Anlegers zugrunde zu legen
sind.

Hintergrund: Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten
Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger
über diese, z.B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der
Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und
leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem
späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Sachverhalt: Der Kläger überwies
an den Vermögensverwalter B Geld für Aktienkäufe, die dieser im Rahmen seiner
Vermögensverwaltung investieren sollte. Tatsächlich betrieb B ein
Schneeballsystem und tätigte die Aktiengeschäfte nicht. Er bescheinigte dem
Kläger erhebliche Gewinne aus dem Verkauf der angeblich erworbenen Aktien. Auf
diesen Abrechnungen wies er den rechnerisch zutreffenden Einbehalt von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus. Die Beträge hatte er nicht an
das Finanzamt abgeführt, was der Kläger nicht wusste. Die verbliebenen Gewinne
zahlte B an den Kläger aus.

Nach einer Außenprüfung erließ das FA geänderte
Einkommensteuerbescheide, mit denen die Einkommensteuer aufgrund der vom Kläger
aus dem Schneeballsystem erzielten fiktiven Kapitaleinkünfte erhöht wurde. Die
einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) wurde nicht auf
die Steuerfestsetzung angerechnet.

Entscheidung: Die hiergegen
gerichtete Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg:

  • Nach Auffassung der Richter ist nicht nur bei der Besteuerung
    der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern
    auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des
    Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt.

  • Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem
    Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt
    auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA
    angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung i. S. des
    Kreditwesengesetzes hatte.

  • Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings
    in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen
    Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des
    Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

BFH, Urteil v. 29.9.2020 – VIII R 17/17; NWB

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