Aus einer Nullfestsetzung ergibt sich für den Steuerpflichtigen
grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt auch für eine Nullfestsetzung, die sich
gegen einen gemeinnützigen Verein richtet, wenn der Verein mehrere
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält und nur bei einem der
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe streitig ist, ob er ein sog. Zweckbetrieb
ist. Der Nullbescheid stellt dann nicht die Steuerpflicht fest, da wegen der
anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ohnehin ein Steuerbescheid ergehen
würde.

Hintergrund: Gemeinnützige
Vereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, so dass ihnen
gegenüber keine Steuerfestsetzung ergeht. Anders ist dies aber, wenn ein
gemeinnütziger Verein einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Der Gewinn aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss besteuert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber
als Zweckbetrieb und sind dann steuerlich unschädlich.

Streitfall: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Verein im Bereich der Wohlfahrtspflege, der neben seinem
gemeinnützigen Bereich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie
Zweckbetriebe unterhielt. Im Streitjahr 2012 richtete der Kläger zudem eine
Abrechnungsstelle für die Abrechnung von Krankentransporten ein, die einen
Gewinn von 0 € erwirtschaftete; nach Auffassung des Klägers handelte es
sich bei der Abrechnungsstelle um einen Zweckbetrieb. Das Finanzamt sah nach
einer Außenprüfung in der Abrechnungsstelle hingegen einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Es änderte daraufhin die Körperschaft- und
Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung, wobei die Körperschaftsteuer wie auch der
Gewerbesteuermessbetrag jedoch weiterhin 0 € betrugen. Hiergegen klagte
der Kläger.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig und wies sie ab:

  • Der Kläger ist durch die Festsetzung einer Körperschaftsteuer
    und eines Gewerbesteuermessbetrags von jeweils 0 € nicht beschwert. Eine
    Steuer bzw. ein Messbetrag von 0 € beschwert den Steuerpflichtigen
    nicht, da er keine Steuer entrichten muss. Ohne Beschwer ist die Klage
    unzulässig.

  • Zwar kann bei gemeinnützigen Vereinen eine Steuer- bzw.
    Messbetragsfestsetzung von 0 € eine Beschwer begründen, weil mit der
    Festsetzung von 0 € die Steuerpflicht dem Grunde nach festgestellt und
    damit die Steuerfreiheit verneint wird. Im Streitfall ergibt sich aus der
    Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aber keine
    derartige Bedeutung.

  • Streitig ist nur der sachliche Umfang der Steuerbefreiung, da
    der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhielt. Wegen der
    anderen Geschäftsbetriebe wäre ohnehin eine Steuerfestsetzung ergangen. Der
    Streit, ob die Abrechnungsstelle als Zweckbetrieb oder aber als
    wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, wirkt sich im Streitjahr
    nicht aus, da der Gewinn aus der Abrechnungsstelle 0 €
    betrug.

Hinweise: Hätte der Kläger
keinen weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, hätte sich aus
der Nullfestsetzung ergeben, dass das Finanzamt den Kläger nicht für
vollständig steuerbefreit hält. Die Klage wäre dann wohl zulässig gewesen.

Der Grundsatz, dass sich aus einer Nullfestsetzung keine Beschwer
ergibt, gilt nicht bei der Umsatzsteuer, da hier auch eine negative
Steuerfestsetzung möglich ist, wenn die Vorsteuer höher ist als die
Umsatzsteuer.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – V R 19/21; NWB

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