Ein Kandidat für das EU-Parlament
kann die Kosten für seinen Wahlkampf nicht als Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften absetzen, auch wenn er nicht gewählt wird. Das
Werbungskostenabzugsverbot umfasst nicht nur die eigentlichen Wahlkampfkosten,
sondern auch die Aufwendungen für die Erlangung des Listenplatzes, für die
organisatorische Vorbereitung des Kandidatenstatus sowie für den Erhalt eines
Nachrückerstatus.

Hintergrund: Die Bezüge
von EU-Abgeordneten gehören zu den sonstigen Einkünften. Nach dem Gesetz sind
Wahlkampfkosten für die Erlangung des Mandats zum EU-Parlament nicht als
Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Kandidatin für das EU-Parlament. Ihr Listenplatz in ihrer Partei war nicht
aussichtsreich, so dass sie sich als Nachrückerin für den Fall des Ausscheidens
eines gewählten Kandidaten aus ihrer Partei aufstellen ließ. Die Klägerin wurde
bei der EU-Wahl nicht gewählt, aber ihr entstanden Aufwendungen im Zusammenhang
mit ihrer Kandidatur in Höhe von ca. 7.200 €, die sie als Werbungskosten
bei den sonstigen Einkünften geltend machte. Das Finanzamt erkannte die
Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Das Gesetz enthält ein
    Werbungskostenabzugsverbot für Wahlkampfkosten, die für die Erlangung eines
    Mandats im EU-Parlament getätigt werden. Dieses Abzugsverbot gilt unabhängig
    davon, ob die Wahl erfolgreich war oder nicht. Der Klägerin half es daher
    nicht, dass sie keine Abgeordnetenbezüge der EU erhielt und damit keine
    sonstigen Einkünfte versteuern musste.

  • Das Abzugsverbot gilt nicht
    nur für die eigentlichen Wahlkampfkosten, sondern erfasst sämtliche
    Aufwendungen, die getätigt werden, um das Mandat zu erhalten. Daher gehören
    auch die Kosten für die Erlangung des Listenplatzes, für die organisatorische
    Vorbereitung des Kandidatenstatus sowie für den Erhalt eines Nachrückerstatus
    zu den nicht abziehbaren Wahlkampfkosten. Denn auch wenn sich die damit
    zusammenhängenden Tätigkeiten nicht unmittelbar an die Wähler richten, sondern
    an die eigenen Parteimitglieder, dienen diese Aufwendungen der Erlangung eines
    Mandats für die Partei.

Hinweise: Das
Werbungskostenabzugsverbot hat folgenden Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte
Wahlkampfkosten u.a. deshalb steuerlich ausschließen, weil sich je nach Höhe
des jeweiligen Einkommens unterschiedlich hohe Steuervorteile für die einzelnen
Kandidaten ergeben würden. Hierdurch würde der Grundsatz der Chancengleichheit
aller Wahlbewerber beeinträchtigt. Als Ausgleich für das steuerliche
Abzugsverbot erhalten die Parteien bei Erreichen bestimmter Stimmenanteile
pauschal eine steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung, die wiederum den
Kandidaten zugutekommt.

Das Werbungskostenabzugsverbot gilt
auch für die Kandidatur für den Bundestag oder eines Landesparlaments.

BFH, Urteil v. 10.12.2019 – IX R
32/17; NWB

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