Ein Kandidat für das EU-Parlament
		kann die Kosten für seinen Wahlkampf nicht als Werbungskosten bei den sonstigen
		Einkünften absetzen, auch wenn er nicht gewählt wird. Das
		Werbungskostenabzugsverbot umfasst nicht nur die eigentlichen Wahlkampfkosten,
		sondern auch die Aufwendungen für die Erlangung des Listenplatzes, für die
		organisatorische Vorbereitung des Kandidatenstatus sowie für den Erhalt eines
		Nachrückerstatus. 
Hintergrund: Die Bezüge
		von EU-Abgeordneten gehören zu den sonstigen Einkünften. Nach dem Gesetz sind
		Wahlkampfkosten für die Erlangung des Mandats zum EU-Parlament nicht als
		Werbungskosten abziehbar. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war Kandidatin für das EU-Parlament. Ihr Listenplatz in ihrer Partei war nicht
		aussichtsreich, so dass sie sich als Nachrückerin für den Fall des Ausscheidens
		eines gewählten Kandidaten aus ihrer Partei aufstellen ließ. Die Klägerin wurde
		bei der EU-Wahl nicht gewählt, aber ihr entstanden Aufwendungen im Zusammenhang
		mit ihrer Kandidatur in Höhe von ca. 7.200 €, die sie als Werbungskosten
		bei den sonstigen Einkünften geltend machte. Das Finanzamt erkannte die
		Werbungskosten nicht an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Das Gesetz enthält ein 
 Werbungskostenabzugsverbot für Wahlkampfkosten, die für die Erlangung eines
 Mandats im EU-Parlament getätigt werden. Dieses Abzugsverbot gilt unabhängig
 davon, ob die Wahl erfolgreich war oder nicht. Der Klägerin half es daher
 nicht, dass sie keine Abgeordnetenbezüge der EU erhielt und damit keine
 sonstigen Einkünfte versteuern musste.
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Das Abzugsverbot gilt nicht 
 nur für die eigentlichen Wahlkampfkosten, sondern erfasst sämtliche
 Aufwendungen, die getätigt werden, um das Mandat zu erhalten. Daher gehören
 auch die Kosten für die Erlangung des Listenplatzes, für die organisatorische
 Vorbereitung des Kandidatenstatus sowie für den Erhalt eines Nachrückerstatus
 zu den nicht abziehbaren Wahlkampfkosten. Denn auch wenn sich die damit
 zusammenhängenden Tätigkeiten nicht unmittelbar an die Wähler richten, sondern
 an die eigenen Parteimitglieder, dienen diese Aufwendungen der Erlangung eines
 Mandats für die Partei.
Hinweise: Das
		Werbungskostenabzugsverbot hat folgenden Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte
		Wahlkampfkosten u.a. deshalb steuerlich ausschließen, weil sich je nach Höhe
		des jeweiligen Einkommens unterschiedlich hohe Steuervorteile für die einzelnen
		Kandidaten ergeben würden. Hierdurch würde der Grundsatz der Chancengleichheit
		aller Wahlbewerber beeinträchtigt. Als Ausgleich für das steuerliche
		Abzugsverbot erhalten die Parteien bei Erreichen bestimmter Stimmenanteile
		pauschal eine steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung, die wiederum den
		Kandidaten zugutekommt. 
Das Werbungskostenabzugsverbot gilt
		auch für die Kandidatur für den Bundestag oder eines Landesparlaments.
BFH, Urteil v. 10.12.2019 – IX R
		32/17; NWB
 
					