Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem
Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen
hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.
Hintergrund: Führt ein
Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz
die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen
entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht
anerkannt.
Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen,
und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den
Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im
Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem
Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen
einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen
Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des
Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen
nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit
seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte
währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen
Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend;
diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das
Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den
Werbungskostenabzug nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein
Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der
für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro
gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen
werden. -
Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw
entstandenen Kosten des Klägers unangemessen
und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich
daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr
die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte.
Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz
für die Dienstreisen. -
Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit
bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter
Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die
Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der
Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten
die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen. -
Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem
Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen
Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der
Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten
für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig
getragen hätte.
Hinweise: Die Nutzung des
Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird
vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung
bezeichnet.
Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt,
sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur
Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind.
Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des
Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24;
NWB
