Ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, aber
freiwillig bilanziert, kann nach Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nicht
mehr zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln. Dieser Wechsel ist auch nicht
deshalb gerechtfertigt, weil sich aus der Einnahmen-Überschussrechnung ein
niedrigerer Gewinn ergibt, mit dem ein steuerliches Mehrergebnis, das sich
aufgrund einer Außenprüfung ergibt, kompensiert werden soll.
Hintergrund: Unternehmer, die
nicht zur Buchführung verpflichtet sind wie z.B. Freiberufler, können ihren
Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln anstatt durch eine
Bilanz. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss- und
Abflussprinzip, so dass Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses als
Betriebseinnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt ihrer Bezahlung (Abfluss) als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Der Kläger war
unternehmerisch tätig, jedoch nicht zur Buchführung und Bilanzierung
verpflichtet. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 2011 durch
Einnahmen-Überschussrechnung. Ab dem Jahr 2012 bilanzierte er und gab nun
Bilanzen beim Finanzamt ab. Er reichte für das Streitjahr 2016 beim Finanzamt
eine Bilanz ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von ca. 20.000 € ergab.
Das Finanzamt folgte der Bilanz; der Steuerbescheid für 2016 wurde
bestandskräftig und stand auch nicht unter einem Vorbehalt der Nachprüfung. Das
Finanzamt führte im Jahr 2019 eine Außenprüfung durch und erhöhte den Gewinn
für 2016 auf ca. 33.000 €. Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid
Einspruch ein und reichte nunmehr eine Einnahmen-Überschussrechnung für 2016
ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von ca. 21.000 € ergab. Das
Finanzamt hielt den Wechsel von der Bilanzierung zur
Einnahmen-Überschussrechnung für unzulässig.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Der Kläger hatte grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der
Gewinnermittlung durch Bilanzierung und der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung, da er nicht buchführungspflichtig und deshalb
nicht zur Bilanzierung verpflichtet war. -
Dieses Wahlrecht hatte der Kläger mit der Einreichung der
Bilanz für 2016 beim Finanzamt ausgeübt und sich damit für die Bilanzierung
entschieden. Das Wahlrecht wird nämlich zugunsten der Bilanzierung ausgeübt,
wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische
Buchführung einrichtet und nach Inventur eine Bilanz erstellt, die er als
endgültig ansieht und deshalb beim Finanzamt einreicht. -
Die so für 2016 getroffene Wahl konnte der Kläger nicht mehr
ändern. Ein Wechsel der Gewinnermittlung für denselben
Gewinnermittlungszeitraum, für den das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist
(im Streitfall: 2016), ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse geändert haben und es einen vernünftigen
wirtschaftlichen Grund für den Wechsel der Gewinnermittlung
gibt. Im Streitfall gab es jedoch keinen wirtschaftlichen Grund, da es dem
Kläger lediglich darum ging, das Mehrergebnis aus der Außenprüfung zu
kompensieren. Letztlich hat sich der Kläger über die steuerlichen Folgen des
zugunsten der Bilanzierung ausgeübten Wahlrechts geirrt, weil sich nach der
Bilanzierung ein höherer Gewinn ergab als nach der
Einnahmen-Überschussrechnung.
Hinweise: Grundsätzlich können steuerliche Wahlrechte noch geändert
werden, solange der Steuerbescheid verfahrensrechtlich
offen ist. Dies gilt jedoch nicht für das Wahlrecht über die
Art der Gewinnermittlung. Auf lange Sicht steht der Kläger durch die
Bilanzierung dennoch nicht schlechter da als bei der
Einnahmen-Überschussrechnung, weil der Gesamtgewinn, der für die gesamte Dauer
des Unternehmens ermittelt wird, bei beiden Gewinnermittlungsarten identisch
ist. Allerdings fällt der Gewinn in den einzelnen Jahren unterschiedlich aus,
weil z.B. bei der Bilanzierung eine Forderung gewinnerhöhend aktiviert wird,
während bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst die Bezahlung der Forderung
durch den Kunden den Gewinn erhöht.
Wird die Gewinnermittlungsart in einem Folgejahr geändert, ist der
Unternehmer an die neue Gewinnermittlungsart grundsätzlich für
drei Jahre gebunden. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart
kann zu einem Gewinn oder Verlust führen, weil eine Anpassung an die neue
Gewinnermittlungsart erfolgen muss. So müssen z.B. bei einem Wechsel von der
Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung Forderungen gewinnerhöhend und
Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilanziert werden. Ein sich hieraus ergebender
Übergangsgewinn kann auf Antrag auf insgesamt drei Jahre verteilt werden.
Hingegen kann ein Übergangsverlust nicht verteilt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 1/23; NWB