Vermietet ein Arbeitnehmer seine
		Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber,
		so kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend
		machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine
		Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche
		Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche
		und Badewanne. 
Hintergrund: Zwar ist
		eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine
		Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen
		Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur
		Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen. 
Sachverhalt: Die Eheleute
		waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im
		Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie
		umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten. Nach den
		Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung
		(Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im
		Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie
		machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die
		Vorsteuer aber nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der
		Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badefenster und die Tür
		entfiel. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch
		und wies die Klage ab: 
- 
Der Vorsteuerabzug setzt 
 voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht
 wird, und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.
 Dies erfordert, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der
 Ausgangsumsätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein
 Kostenelement der Miete sein.
- 
Ein derartiger direkter und 
 unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur
 insoweit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung
 des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d.h. auf die
 Toilette und das Waschbecken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des
 Arbeitgebers, nach denen das Home-Office über einen Sanitärraum verfügen
 musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich,
 so dass die Badrenovierung privat veranlasst war, soweit sie über die
 Renovierung eines Sanitärraums hinausging, also z.B. auf die Dusche und
 Badewanne entfiel.
- 
Der fehlende Zusammenhang 
 zwischen den Renovierungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übrigen
 daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben;
 die Renovierungskosten gehörten somit nicht zu den Kostenelementen der
 Miete.
- 
Die anteilige Anerkennung der 
 Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d.h. auf
 die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Höhe nach nicht zu
 beanstanden.
Hinweise: Erfolgt die Vermietung
		des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich.
		Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen
		beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das
		Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die
		Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office
		zurückgegriffen werden. 
Zu beachten ist ferner, dass die
		Ehegatten nur eine sog. Bruchteilsgemeinschaft begründet hatten. Eine
		Bruchteilsgemeinschaft ist nach der neuen Rechtsprechung kein Unternehmer (und
		somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt), sondern nur die einzelnen
		Mitglieder, also der Ehemann sowie die Ehefrau. Anders ist dies, wenn die
		Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, da dann die GbR
		Unternehmerin ist. In der Praxis sollte geprüft werden, ob das Auftreten als
		GbR praktikabler ist als eine Bruchteilsgemeinschaft, und ggf. ein
		entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Ist der Arbeitnehmer
		alleiniger Eigentümer des Home-Office, stellt sich diese Frage nicht, da er
		dann alleiniger Unternehmer ist, wenn er das Home-Office vermietet.
BFH, Urteil v. 7.5.2020 – V R 1/18;
		NWB
 
					