Verstirbt ein Steuerpflichtiger,
der Erhaltungsaufwendungen für ein selbst genutztes Baudenkmal getätigt hat,
vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, geht der noch nicht
vollständig genutzte Abschreibungsbetrag nicht auf den Erben über. Eine
Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten.

Hintergrund: Tätigt ein
Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter
Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im Jahr der Beendigung der
Baumaßnahmen sowie in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie
Sonderausgaben abziehen.

Sachverhalt: Die Eltern
des Klägers hatten im Zeitraum 2009 bis 2015 ein Gebäude, das unter
Denkmalschutz stand, saniert und seit 2016 selbst genutzt. Im Jahr 2017
verstarb der Vater, und anschließend gehörte das Grundstück dem Kläger sowie
seiner Mutter jeweils zur Hälfte. Der zehnjährige Abschreibungszeitraum für die
im Zeitraum 2009 bis 2015 durchgeführte Sanierung war im Streitjahr 2018 noch
nicht abgelaufen, und es stand rechnerisch im Jahr 2018 noch ein
Abschreibungsbetrag (sog. Abzugsbetrag) von ca. 105.000 € zur Verfügung.
Das Finanzamt stellte diesen Betrag aber nur in Höhe von ca. 52.500 €
fest und rechnete ihn ausschließlich der Mutter zu. Es begründete dies damit,
dass der Abzugsbetrag nicht auf den Erben übergehe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Das Gesetz enthält keine
    Regelung, ob der vom Erblasser nicht genutzte Abzugsbetrag auf den Erben
    übergeht.

  • Der sog. Große Senat des BFH
    hat jedoch vor geraumer Zeit entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag
    nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht, sondern dass diese
    Verluste untergehen. Die
    Leistungsfähigkeit des Erben, die für die
    Einkommensbesteuerung maßgeblich ist, wird
    durch die Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nämlich
    nicht gemindert.

  • Auch der Abzugsbetrag, der
    Aufwendungen für ein denkmalgeschütztes Gebäude enthält, ist eine
    höchstpersönliche Position, die nicht auf
    den Erben übergeht, da sie die Leistungsfähigkeit des Erben nicht mindert; denn
    der Erbe hat keine Bauaufwendungen getätigt.

Hinweise: Im Ergebnis
sind damit die hälftigen Bauaufwendungen ab 2018 nicht mehr steuerlich nutzbar.

Das Gesetz enthält eine
Sonderregelung für zusammenveranlagte
Ehegatten
. Stirbt ein Ehegatte, kann der andere Ehegatte den
Abzugsbetrag, der auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, weiterführen. Diese
Sonderregelung gilt aber nicht für andere Hinterbliebene wie z.B. die Kinder.

Sonderregelungen gibt es auch für
den Bereich der Einkünfte: So kann z.B. ein Rechtsnachfolger nach der
unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auf ihn die Buchwerte fortführen. Der
streitige Abzugsbetrag betraf aber nicht den Einkünftebereich, da das Gebäude
selbstgenutzt wurde.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.3.2026
– X R 23/24; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 15:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 13:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz