Der Verkauf eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims
		ohne das dazu gehörige Grundstück führt nicht zu einem steuerpflichtigen
		Spekulationsgewinn, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen
		Spekulationsfrist für Grundstücke erfolgt. Die zehnjährige Spekulationsfrist
		gilt nämlich nur für unbebaute und bebaute Grundstücke, nicht aber für Gebäude
		auf fremdem Grund und Boden. 
Hintergrund: Spekulationsgewinne
		sind einkommensteuerpflichtig. Sie entstehen, wenn Grundstücke innerhalb von
		zehn Jahren angeschafft und mit Gewinn verkauft werden oder wenn andere
		Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft und mit Gewinn verkauft
		werden. 
Sachverhalt: Der Kläger kaufte
		im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim für ca. 27.000 € und verkaufte es im
		Jahr 2015 für 40.000 €. Bei dem Mobilheim handelte es sich um ein 60 m²
		großes Holzhaus, das sich auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz
		befand und nur mit seinem Eigengewicht auf dem Boden stand. Das Grundstück
		(Parzelle) gehörte dem Kläger nicht. Das Finanzamt setzte einen
		Spekulationsgewinn im Steuerbescheid des Klägers an. 
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der
		hiergegen gerichteten Klage statt: 
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Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt nur für Grundstücke und 
 Grundstücksrechte. Bei dem Mobilheim handelte es sich aber nicht um ein
 Grundstück, sondern um ein Gebäude ohne Grundstück. Zwar wird bei der
 Berechnung eines Spekulationsgewinns der gesamte Grundstückswert und damit auch
 der Wert des Gebäudes einbezogen; für die Entstehung eines Spekulationsgewinns
 ist jedoch erforderlich, dass ein Grundstück angeschafft und verkauft wird.
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Ein Spekulationsgewinn kann auch bei der Anschaffung und 
 Veräußerung von Erbbaurechten oder anderen Rechten, die den Vorschriften des
 Zivilrechts über Grundstücke unterliegen, entstehen. Der Kläger hat aber kein
 Grundstücksrecht gekauft und verkauft; denn der Nutzungsvertrag über die
 Parzelle bestand unabhängig von der Veräußerung des
 Mobilheims.
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Unbeachtlich ist ferner, dass der Kauf und Verkauf des 
 Mobilheims der Grunderwerbsteuer unterlagen. Bei der Grunderwerbsteuer werden
 nämlich ausdrücklich auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden
 erfasst.
Hinweise: In den Jahren 2011 bis
		2015 erzielte der Kläger aus der Vermietung des Mobilheims Einkünfte aus
		Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
		werden auch Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gebäuden erfasst. Beim
		Spekulationsgewinn ist dies nicht der Fall. 
Da es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Grundstück handelte,
		hätte ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nur entstehen können, wenn das
		Mobilheim innerhalb eines Jahres angeschafft und verkauft worden wäre. Dies war
		allerdings nicht der Fall, da der Ankauf im Jahr 2011 und der Verkauf im Jahr
		2015 erfolgt sind. 
Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.7.2021 – 9 K 234/17, Rev. beim
		BFH: IX R 22/21; NWB
 
					