Die Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der
zehnjährigen Spekulationsfrist löst keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn
aus, auch wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt worden
ist. Trotz des Arbeitszimmers gilt für die gesamte Immobilie die steuerliche
Freistellung für selbstgenutzte Immobilien.

Hintergrund: Wer eine Immobilie
innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn verkauft, erzielt einen
sog. Spekulationsgewinn, der einkommensteuerpflichtig ist. Allerdings enthält
das Gesetz eine Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Lehrerin und erwarb im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung, die sie selbst nutzte
und in der sie ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Lehrerin
einrichtete und nutzte; der Anteil der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers an
der Gesamtwohnfläche betrug 10,41 %. Im Jahr 2017 verkaufte sie ihre
Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste 10,41 % (ca.
11.000 €) des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtigen
Spekulationsgewinn.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Steuerpflicht und gab der Klage statt:

  • Zwar hat die Klägerin eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren
    nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft und damit grundsätzlich einen
    Spekulationsgewinn erzielt.

  • Für diesen Spekulationsgewinn gilt aber die gesetzliche
    Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien. Die Steuerfreistellung gilt
    auch, soweit sich in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer befunden hat, das
    zur Erzielung nichtselbständiger Einkünfte genutzt worden ist.

  • Für die Steuerfreistellung ist nicht erforderlich, dass die
    gesamte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Es genügt, dass
    sie auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und z.B. mit Familienangehörigen
    oder einem Lebensgefährten bewohnt wird. Ebenso genügt, wenn sie nur zeitweilig
    zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, aber in der übrigen Zeit dem
    Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.

  • Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber
    die Freistellung von der Steuerpflicht nicht auch auf häusliche Arbeitszimmer
    erstrecken wollte.

Hinweis: Das Urteil ist für die
Steuerpflichtigen erfreulich, weil eine anteilige Steuerpflicht nunmehr nicht
droht, wenn sich in einer selbstgenutzten Immobilie auch ein häusliches
Arbeitszimmer befindet, das zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wird
(z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietungs- oder
Kapitaleinkünfte). Dabei verzichtet der BFH auch auf eine sog. Bagatellgrenze,
so dass es für die Steuerfreistellung nicht auf die Größe des Arbeitszimmers
ankommt.

Anders ist die Rechtslage aber, wenn ein häusliches Arbeitszimmer
zum sog. Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört. Hier führt der Verkauf der
Immobilie zu einem anteiligen steuerpflichtigen Gewinn, weil es bei den
Gewinneinkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit)
keine gesetzliche Steuerfreistellung gibt.

BFH, Urteil v. 1.3.2021 – IX R 27/19; NWB

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