Schulgeld für eine Privatschule in der Schweiz ist nicht als
		Sonderausgabe abziehbar. Denn Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug ist,
		dass die Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt.
		
Hintergrund: 30 % des
		Schulgelds, maximal 5.000 €, sind als Sonderausgaben abziehbar.
		Voraussetzung ist, dass die Schule in der EU oder im EWR liegt. Außerdem muss
		die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs-
		oder Berufsabschluss führen, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt
		wird. Der auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallende Teil des
		Schulgelds ist nach dem Gesetz nicht als Sonderausgabe abziehbar. 
Sachverhalt: Der Kläger ist
		Deutscher und wohnte im Streitjahr 2020 mit seiner Familie in der Schweiz. Er
		erzielte in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger sowie
		freiberuflicher Tätigkeit. Sein im Jahr 2016 geborener Sohn S besuchte ab
		Januar 2020 einen Privatkindergarten mit Primarschule in der Schweiz; S war im
		Januar 2020 noch keine vier Jahre alt. Der Kläger machte das Schulgeld in
		Deutschland als Sonderausgaben geltend, welches das Finanzamt nicht anerkannte.
		
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Der Abzug als Sonderausgaben setzt voraus, dass es sich um
eine Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. Die
Schweiz gehört jedoch weder zur EU noch zum EWR. - 
Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich auch nicht aus dem mit der
Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen (FZA). Das FZA untersagt eine
steuerliche Ungleichbehandlung, wenn diese allein wegen des Wohnsitzwechsels
von Deutschland in die Schweiz erfolgt. Hätte der Kläger aber mit seiner
Familie in Deutschland gelebt, hätte er ebenfalls keine Sonderausgaben geltend
machen können. Denn S war im Streitjahr 2020 noch gar nicht schulpflichtig. Der
Sonderausgabenabzug ist aber erst mit dem Beginn der Schulpflicht möglich. 
Hinweise: Zwar ergibt sich aus
		dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass das Kind schulpflichtig sein muss;
		allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Schulpflicht gefordert. Denn
		anderenfalls käme es zu einer Benachteiligung derjenigen Eltern, die ihre noch
		nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten schicken und die dafür
		entstehenden Kosten nicht absetzen können.
Außerdem ist der Teil des Schulgelds, der auf Beherbergung,
		Betreuung und Verpflegung entfällt, nach dem Gesetz nicht absetzbar; bei noch
		nicht schulpflichtigen Kindern steht aber die Betreuung im Vordergrund.
		
Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.11.2024 – 8 K 2742/22 E;
		NWB
					