Ein Steuerpflichtiger kann für den geplanten Erwerb eines Anteils
		an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keinen Investitionsabzugsbetrag
		bilden, wenn er selbst nicht unternehmerisch tätig ist, sondern nur die GbR
		einen Betrieb unterhält. 
Hintergrund: Unternehmer können
		unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen
		Investitionsabzugsbetrag von 50 % der künftigen Anschaffungskosten
		gewinnmindernd bilden. Sie müssen die Investition innerhalb der nächsten drei
		Veranlagungszeiträume tätigen; anderenfalls wird der Investitionsabzugsbetrag
		rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung verzinst. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		unternehmerisch nicht tätig, während seine Ehefrau an einer GbR beteiligt war,
		die in der Photovoltaikbranche tätig war. Der Kläger plante im Jahr 2016,
		seiner Ehefrau den GbR-Anteil abzukaufen. Für diese Investition bildete der
		Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2016 einen Investitionsabzugsbetrag;
		außerdem bildete die GbR hierfür in ihrer Gewinnfeststellungserklärung für 2016
		einen Investitionsabzugsbetrag für den Kläger. Am 1.1.2018 veräußerte die
		Ehefrau ihren GbR-Anteil an den Kläger. Das Finanzamt erkannte weder den
		Investitionsabzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung noch den
		Investitionsabzugsbetrag in der Gewinnfeststellungserklärung an. 
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Münster (FG) wies die Klage ab: 
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Der Investitionsabzugsbetrag in der 
 Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2016 war bereits deshalb nicht
 anzuerkennen, weil der Kläger im Jahr 2016 noch gar nicht an der GbR beteiligt
 war. Deshalb konnte für ihn auch kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.
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In der Einkommensteuererklärung für 2016 konnte der Kläger 
 keinen Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb des GbR-Anteils bilden, weil ein
 GbR-Anteil steuerlich betrachtet kein Wirtschaftsgut ist.
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Als Wirtschaftsgut angesehen werden nur die im Betriebsvermögen 
 der GbR befindlichen Vermögensgegenstände. Diese werden bei einem Erwerb eines
 GbR-Anteils anteilig erworben. Allerdings konnte der Kläger auch für den
 anteiligen Erwerb der im Betriebsvermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter
 keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, da der Kläger im Jahr 2016 nicht
 betrieblich tätig war. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt eine
 betriebliche Tätigkeit voraus.
Hinweise: Der Kläger hat gegen
		das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. 
Nach dem Erwerb des GbR-Anteils im Jahr 2018 kann der Kläger einen
		Investitionsabzugsbetrag in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der gewerblich
		tätigen GbR für künftige Investitionen bilden. 
Bis einschließlich 2019 betrug der Investitionsabzugsbetrag maximal
		40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Prozentsatz
		ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 50 % erhöht worden. 
FG Münster, Urteil v. 26.3.2021 – 4 K 1018/19 E, F, Rev. beim BFH:
		Az. IV R 11/21; NWB
 
					