Ein Steuerpflichtiger kann für den geplanten Erwerb eines Anteils
an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keinen Investitionsabzugsbetrag
bilden, wenn er selbst nicht unternehmerisch tätig ist, sondern nur die GbR
einen Betrieb unterhält.

Hintergrund: Unternehmer können
unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen
Investitionsabzugsbetrag von 50 % der künftigen Anschaffungskosten
gewinnmindernd bilden. Sie müssen die Investition innerhalb der nächsten drei
Veranlagungszeiträume tätigen; anderenfalls wird der Investitionsabzugsbetrag
rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung verzinst.

Sachverhalt: Der Kläger war
unternehmerisch nicht tätig, während seine Ehefrau an einer GbR beteiligt war,
die in der Photovoltaikbranche tätig war. Der Kläger plante im Jahr 2016,
seiner Ehefrau den GbR-Anteil abzukaufen. Für diese Investition bildete der
Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2016 einen Investitionsabzugsbetrag;
außerdem bildete die GbR hierfür in ihrer Gewinnfeststellungserklärung für 2016
einen Investitionsabzugsbetrag für den Kläger. Am 1.1.2018 veräußerte die
Ehefrau ihren GbR-Anteil an den Kläger. Das Finanzamt erkannte weder den
Investitionsabzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung noch den
Investitionsabzugsbetrag in der Gewinnfeststellungserklärung an.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Der Investitionsabzugsbetrag in der
    Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2016 war bereits deshalb nicht
    anzuerkennen, weil der Kläger im Jahr 2016 noch gar nicht an der GbR beteiligt
    war. Deshalb konnte für ihn auch kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

  • In der Einkommensteuererklärung für 2016 konnte der Kläger
    keinen Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb des GbR-Anteils bilden, weil ein
    GbR-Anteil steuerlich betrachtet kein Wirtschaftsgut ist.

  • Als Wirtschaftsgut angesehen werden nur die im Betriebsvermögen
    der GbR befindlichen Vermögensgegenstände. Diese werden bei einem Erwerb eines
    GbR-Anteils anteilig erworben. Allerdings konnte der Kläger auch für den
    anteiligen Erwerb der im Betriebsvermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter
    keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, da der Kläger im Jahr 2016 nicht
    betrieblich tätig war. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt eine
    betriebliche Tätigkeit voraus.

Hinweise: Der Kläger hat gegen
das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Nach dem Erwerb des GbR-Anteils im Jahr 2018 kann der Kläger einen
Investitionsabzugsbetrag in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der gewerblich
tätigen GbR für künftige Investitionen bilden.

Bis einschließlich 2019 betrug der Investitionsabzugsbetrag maximal
40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Prozentsatz
ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 50 % erhöht worden.

FG Münster, Urteil v. 26.3.2021 – 4 K 1018/19 E, F, Rev. beim BFH:
Az. IV R 11/21; NWB

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